488 Der Frieden ist nicht nur ein Geschenk Gottes und ein menschliches Projekt, das dem Plan Gottes entspricht, sondern er ist vor allem ein wesentliches Attribut Gottes: „Der Herr ist Friede“ (Ri 6, 24). Die Schöpfung, die ein Abglanz der Herrlichkeit Gottes ist, sehnt sich nach Frieden. Gott erschafft alle Dinge, und alles Geschaffene bildet ein harmonisches Ganzes, das in all seinen Teilen gut ist (vgl. Gen 1, 4.10.12.18.21.25.31). Der Friede gründet sich auf die vorrangige Beziehung zwischen jedem Menschen und Gott selbst, eine Beziehung, die von Rechtschaffenheit geprägt ist (vgl. Gen 17, 1). Infolge des Willensaktes, mit dem der Mensch die göttliche Ordnung verändert, lernt die Welt Blutvergießen und Spaltung kennen: Die Gewalt äußert sich in den Beziehungen zwischen Personen (vgl. Gen 4, 1–16) und zwischen Gesellschaften (vgl. Gen 11, 1–9). Frieden und Gewalt können nicht zusammenwohnen, und wo Gewalt ist, kann Gott nicht sein (vgl. 1 Chr 22, 8–9).
489 In der biblischen Offenbarung ist der Friede weit mehr als die bloße Abwesenheit von Krieg: Er stellt die Fülle des Lebens dar (vgl. Mal 2, 5); weit davon ent- fernt, ein Konstrukt des Menschen zu sein, ist er ein großes Geschenk Gottes an alle Menschen, was den Gehorsam gegenüber dem göttlichen Plan beinhaltet: „Der Herr wende sein Angesicht dir zu und schenke dir Frieden“ (vgl. Num 6, 26). Dieser Frieden bringt Fruchtbarkeit (vgl. Jes 48, 19), Wohlergehen (vgl. Jes 48, 18), Überfluss (vgl. Jes 54, 13), Abwesenheit von Furcht (vgl. Lev 26, 6) und tiefe Freude hervor (vgl. Spr 12, 20).
490 Der Frieden ist das Ziel des gesellschaftlichen Zusammenlebens, wie es in der messianischen Friedensvision in herausragender Weise deutlich wird: Wenn alle Völker zum Haus des Herrn ziehen und er ihnen seine Wege zeigt, dann können sie auf den Wegen des Friedens wandeln (vgl. Jes 2, 2–5). Für das messianische Zeitalter wird eine neue Welt des die gesamte Natur umfassenden Friedens verheißen (vgl. Jes 11, 6–9), und der Messias selbst wird der „Fürst des Friedens“ genannt (Jes 9, 5). Wo sein Friede herrscht, wo er auch nur teilweise vorweggenommen wird, dort kann nichts das Volk Gottes in Angst versetzen (vgl. Zef 3, 13). Dann wird der Friede von Dauer sein, denn wenn der König nach der Gerechtigkeit Gottes regiert, sprießt die Gerechtigkeit hervor, und es gibt Frieden im Überfluss, „bis der Mond nicht mehr da ist“ (Ps 72, 7). Gott sehnt sich danach, seinem Volk den Frieden zu schenken: „Frieden verkündet der Herr seinem Volk und seinen Frommen, den Menschen mit redli- chem Herzen“ (Ps 85, 9). Der Psalmist, der auf das hört, was Gott seinem Volk über den Frieden zu sagen hat, vernimmt diese Worte: „Es begegnen einander Huld und Treue; Gerechtigkeit und Friede küssen sich“ (Ps 85, 11).
491 Die Verheißung des Friedens, die das gesamte Alte Testament durchzieht, findet ihre Erfüllung in der Person Jesu. Denn der Friede ist das messianische Gut schlechthin, das alle anderen heilbringenden Güter miteinschließt. Das hebräische Wort „shalom“ meint seinem etymologischen Sinn nach „Vollständigkeit“ und bringt den Begriff „Frieden“ in seiner ganzen Bedeutungsfülle zum Ausdruck (vgl. Jes 9, 5 f.; Mi 5, 1–4). Das Reich des Messias ist das Reich des Friedens (vgl. Ijob 25, 2; Ps 29, 11; 37, 11; 72, 3.7; 85, 9.11; 119, 165; 125, 5; 128, 6; 147, 14; Hld 8, 10; Jes 26, 3.12; 32, 17 f.; 52, 7; 54, 10; 57, 19; 60, 17; 66, 12; Hag 2, 9; Sach 9, 10 und andere Stellen). Jesus „ist unser Friede“ (Eph 2, 14), er, der die Menschen mit Gott versöhnt und damit die Mauern der Feindschaft zwischen ihnen niedergerissen hat (vgl. Eph 2, 14–16): So einfach und so wirkungsvoll weist der heilige Paulus auf den eigentlichen Beweggrund hin, der die Menschen zu einem Leben und einer Mission des Friedens drängt. Am Abend vor seinem Tod spricht Jesus von seiner Liebesbeziehung zum Vater und von der einigenden Kraft, die diese Liebe auf die Jünger ausstrahlt; es ist eine Abschiedsrede, die den tiefen Sinn seines Lebens offen legt und als Zusammenfassung seiner ganzen Lehre betrachtet werden kann. Das Sigel dieses seines geistigen Testaments ist das Geschenk des Friedens: „Frieden hinterlasse ich euch, meinen Frieden gebe ich euch; nicht einen Frieden, wie die Welt ihn gibt, gebe ich euch“ (Joh 14, 27). Nicht anders werden die Worte des Auferstandenen klingen; jedes Mal, wenn er mit den Seinen zusammentrifft, empfangen sie von ihm den Gruß und die Gabe des Friedens: „Friede sei mit euch!“ (Lk 24, 36; Joh 20, 19.21.26).
492 Der Friede Christi ist vor allem die Versöhnung mit dem Vater, die sich durch die apostolische Sendung vollzieht, die Jesus seinen Jüngern anvertraut hat; diese beginnt mit einer Verkündigung des Friedens: „Wenn ihr in ein Haus kommt, so sagt als erstes: Friede diesem Haus!“ (Lk 10,5; vgl. Röm 1, 7). Außerdem ist der Friede Versöhnung mit unseren Brüdern und Schwestern, weil Jesus in dem Gebet, das er uns gelehrt hat, dem „Vater unser“, die von Gott erbetene Vergebung an die Vergebung knüpft, die wir unseren Mitmenschen gewähren: „Erlass uns unsere Schulden, wie auch wir sie unseren Schuldnern erlassen haben“ (Mt 6, 12). Mit dieser doppelten Versöhnung kann der Christ zu einem Baumeister des Friedens und damit zum Teilhaber am Reich Gottes werden, wie Jesus selbst es verkündet hat: „Selig, die Frieden stiften; denn sie werden Söhne Gottes genannt werden“ (Mt 5, 9).
493 Der Einsatz für den Frieden ist nie von der Verkündigung des Evangeliums getrennt, das ja gerade das „Evangelium vom Frieden“ ist (Eph 6, 15; vgl. Apg 10, 36), das allen Menschen verkündet werden soll. Im Mittelpunkt dieses „Evangeliums vom Frieden“ steht nach wie vor das Geheimnis des Kreuzes, denn der Friede wurzelt im Opfer Christi (vgl. Jes 53, 5: „Zu unserem Heil lag die Strafe auf ihm, durch seine Wunden sind wir geheilt“): Der gekreuzigte Jesus hat die Spaltung überwunden, er hat „durch das Kreuz (…) in seiner Person die Feindschaft getötet“ (Eph 2, 16) und auf diese Weise Frieden und Versöhnung gebracht und den Menschen das Heil der Auferstehung geschenkt.
II. DER FRIEDEN: FRUCHT DER GERECHTIGKEIT UND DER LIEBE
494 Der Friede ist ein Wert1015 und eine Pflicht1016 von allgemeiner Gültigkeit und basiert auf der vernunftgemäßen und moralischen Ordnung der Gesellschaft, die ihre Wurzeln in Gott selber hat, „dem Ursprung des Seins, der grundlegenden Wahrheit und dem höchsten Gut“.1017 Der Friede ist nicht einfach nur die Abwesenheit von Krieg und auch kein stabiles Gleichgewicht zwischen feindlichen Mächten,1018 sondern gründet auf einer zutreffenden Vorstellung von der menschlichen Person1019 und erfordert die Schaffung einer auf Gerechtigkeit und Liebe aufbauenden Ordnung. Der Friede ist die Frucht der Gerechtigkeit (vgl. Jes 32, 17),1020 die im weiteren Sinne als die Achtung vor dem Gleichgewicht aller Dimensionen der menschlichen Person aufgefasst wird. Der Friede ist gefährdet, wenn dem Menschen das, was ihm aufgrund seines Menschseins zusteht, nicht gegeben wird, wenn seine Würde nicht respektiert wird und wenn das Zusammenleben nicht auf das Gemeinwohl ausgerichtet ist. Für die Schaffung einer friedlichen Gesellschaft und für die umfassende Entwicklung der Einzelnen, Völker und Nationen erweisen sich die Verteidigung und die Förderung der Menschenrechte als wesentlich.1021 Der Friede ist auch die Frucht der Liebe: „Wahrer Friede ist eher eine Sache der Liebe als der Gerechtigkeit, denn der Gerechtigkeit obliegt es nur, das zu beseitigen, was dem Frieden im Wege steht: die Beleidigung und den Schaden; der Friede selbst aber ist ein eigentlicher und besonderer Akt der Liebe“.1022
495 Am Frieden wird Tag für Tag durch die Suche nach der gottgewollten Ordnung gebaut,1023 und er kann nur dann Bestand haben, wenn alle erkennen, dass sie für seine Förderung verantwortlich sind.1024 Um Konflikten und Gewalt vorzubeugen, ist es unbedingt notwendig, dass man beginnt, den Frieden als tiefen Wert im Inneren einer jeden Person zu leben: Auf diese Weise kann er sich in den Familien und in den verschiedenen Formen der gesellschaftlichen Vereinigungen ausbreiten, bis er die gesamte politische Gemeinschaft erfasst.1025 In einem allgegenwärtigen Klima der Eintracht und des Respekts vor der Gerechtigkeit kann eine echte Kultur des Friedens heranreifen,1026 die in der Lage ist, auch auf die internationale Gemeinschaft überzugreifen. Deshalb ist der Friede „die Frucht der Ordnung, die ihr göttlicher Gründer selbst in die menschliche Gesellschaft eingestiftet hat und die von den Menschen durch stetes Streben nach immer vollkommenerer Gerechtigkeit verwirklicht werden muss“.1027 Ein solches Friedensideal kann „nicht erreicht werden ohne Sicherheit für das Wohl der Person und ohne dass die Menschen frei und vertrauensvoll die Reichtümer ihres Geistes und Herzens miteinander teilen“.1028
496 Gewalt ist nie die gerechte Antwort. Die Kirche verkündet in der Überzeugung ihres Glaubens an Christus und im Bewusstsein ihrer Sendung, „dass die Gewalt böse ist, dass die Gewalt als Lösung von Problemen unannehmbar ist, dass die Gewalt menschenunwürdig ist. Die Gewalt ist eine Lüge, denn sie ist der Wahrheit unseres Glaubens, der Wahrheit unseres Menschseins entgegengesetzt. Die Gewalt zerstört das, was sie zu schützen vorgibt: die Würde, das Leben, die Freiheit der Menschen“.1029 Auch die gegenwärtige Welt braucht das Zeugnis unbewaffneter Propheten, die in jeder Epoche leider immer wieder zur Zielscheibe von Spott und Hohn werden:1030 „Wer auf gewaltsame und blutige Handlungen verzichtet und zur Wahrung und Verteidigung der Menschenrechte Mittel einsetzt, die auch den Schwächsten zur Verfügung stehen, legt Zeugnis ab für die Liebe des Evangeliums, sofern dabei nicht die Rechte und Pflichten der anderen Menschen und der Gesellschaft verletzt werden. Er bezeugt zu Recht, welch schwerwiegende physische und moralische Gefahren der Einsatz gewaltsamer Mittel mit sich bringt, der immer Zerstörungen und Tote hinterlässt“.1031
III. DAS SCHEITERN DES FRIEDENS: DER KRIEG
497 Das Lehramt verurteilt „die Unmenschlichkeit des Krieges“ 1032 und fordert, diesen mit ganz anderen Augen zu sehen,1033 denn es widerstrebt „in unserem Zeitalter, das sich rühmt, Atomzeitalter zu sein, der Vernunft, den Krieg noch als das geeignete Mittel zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit zu betrachten“.1034 Der Krieg ist eine „Geißel“1035 und niemals ein geeignetes Mittel, um die Probleme zu lösen, die zwischen den Nationen aufkommen: „Er war es nie und wird es nie sein“,1036 weil er nur neue und noch komplexere Konflikte hervorbringt.1037 Wenn er ausbricht, wird der Krieg ein „sinnloses Blutbad“,1038 ein „Abenteuer ohne Wiederkehr“,1039 das der Gegenwart schadet und die Zukunft der Menschheit gefährdet: „Nichts ist verloren mit einem Frieden, aber alles kann es sein mit einem Kriege“.1040 Die durch einen bewaffneten Konflikt verursachten Schäden sind nicht nur materieller, sondern auch moralischer Natur.1041 Der Krieg ist definitiv der „Niedergang jedes wahren Humanismus“,1042 „er ist immer eine Niederlage der Menschheit“:1043 „Nie wieder die einen gegen die anderen, nie wieder, niemals! … Nie wieder Krieg, nie wieder Krieg!“.1044
498 Die Suche nach Möglichkeiten der Konfliktlösung, die eine Alternative zum Krieg darstellen, ist heute von dramatischer Dringlichkeit, da „die schreckliche Gewalt der Vernichtungsmittel, die selbst den mittleren und kleinen Mächten zugänglich sind, und die immer engere Verflechtung zwischen den Völkern der ganzen Erde es sehr schwierig oder praktisch unmöglich machen, die Auswirkungen eines Konfliktes zu begrenzen“.1045 Damit ist es von wesentlicher Bedeutung, die Ursachen zu erforschen, die einen kriegerischen Konflikt hervorbringen, und zwar vor allem die, die mit Strukturen der Ungerechtigkeit, des Elends und der Ausbeutung verbunden sind, in die man eingreifen muss, um sie letztendlich zu beseitigen: „Darum heißt der andere Name für Frieden Entwicklung. Genauso wie es die gemeinsame Verantwortung gibt, den Krieg zu verhindern, so gibt es die gemeinsame Verantwortung, die Entwicklung zu fördern“.1046
499 Die Staaten verfügen nicht immer über die geeigneten Mittel, um wirkungsvoll für ihre eigene Verteidigung zu sorgen: Daher rührt die Notwendigkeit und die Bedeutung der internationalen und regionalen Organisationen, die in der Lage sein müssen, gemeinsam Konflikten zu begegnen und den Frieden zu fördern, indem sie Beziehungen des wechselseitigen Vertrauens herstellen, die geeignet sind, den Weg des Krieges ungangbar zu machen:1047 „Trotz allem ist zu hoffen, die Völker werden durch freundschaftliche wechselseitige Beziehungen und Verhandlungen die Bande der menschlichen Natur besser anerkennen, durch die sie aneinandergeknüpft sind; sie werden ferner deutlicher einsehen, dass es zu den hauptsächlichen Pflichten der menschlichen Natur gehört, darauf hinzuwirken, dass die Beziehungen zwischen den einzelnen Menschen und den Völkern nicht der Furcht, sondern der Liebe gehorchen sollen, denn der Liebe ist es vor allem eigen, die Menschen zu jener aufrichtigen, äußeren und inneren Verbundenheit zu führen, aus der für sie so viele Güter hervorzusprießen vermögen“.1048
a) Die rechtmäßige Verteidigung
500 Ein Angriffskrieg ist in sich unmoralisch. In dem tragischen Fall seines Ausbruchs haben die Verantwortlichen des angegriffenen Staates das Recht und die Pflicht, die Verteidigung auch mit Waffengewalt zu organisieren.1049 Die Anwendung von Gewalt ist nur dann zulässig, wenn einige strenge Bedingungen erfüllt sind: „– Der Schaden, der der Nation oder der Völkergemeinschaft durch den Angreifer zugefügt wird, muss sicher feststehen, schwerwiegend und von Dauer sein. – Alle anderen Mittel, dem Schaden ein Ende zu machen, müssen sich als undurchführbar oder wirkungslos erwiesen haben. – Es muss ernsthafte Aussicht auf Erfolg bestehen. – Der Gebrauch von Waffen darf nicht Schäden und Wirren mit sich bringen, die schlimmer sind als das zu beseitigende Übel. Beim Urteil darüber, ob diese Bedingung erfüllt ist, ist sorgfältig auf die gewaltige Zerstörungskraft der modernen Waffen zu achten. Dies sind die herkömmlichen Elemente, die in der so genannten Lehre vom »gerechten Krieg« angeführt werden. Die Beurteilung, ob alle diese Voraussetzungen für die sittliche Erlaubtheit eines Verteidigungskrieges vorliegen, kommt dem klugen Ermessen derer zu, die mit der Wahrung des Gemeinwohls betraut sind“.1050 Wenn die Verantwortung für das Gemeinwohl den Besitz von Mitteln rechtfertigt, die ausreichen, um das Recht auf Verteidigung wahrzunehmen, bleiben die Staaten dennoch verpflichtet, alles Menschenmögliche zu tun, „um die Voraussetzungen des Friedens nicht nur auf dem eigenen Territorium, sondern überall auf der Welt zu garantieren“.1051 Man darf nicht vergessen, dass „der Einsatz militärischer Mittel, um ein Volk rechtmäßig zu verteidigen, (…) nichts zu tun [hat] mit dem Bestreben, andere Nationen zu unterjochen. Das Kriegspotential legitimiert auch nicht jeden militärischen oder politischen Gebrauch. Auch wird nicht deshalb, weil ein Krieg unglücklicherweise ausgebrochen ist, damit nun jedes Kampfmittel zwischen den gegnerischen Parteien erlaubt“.1052
501 Die Charta der Vereinten Nationen, die aus der Tragödie des Zweiten Weltkriegs hervorgegangen und dazu bestimmt ist, die künftigen Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, basiert auf dem allgemeinen Verbot, Auseinandersetzungen zwischen Staaten mit Gewalt zu lösen, nimmt davon aber zwei Fälle aus: die rechtmäßige Verteidigung und die vom Sicherheitsrat im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Wahrung des Friedens ergriffenen Maßnahmen. In jedem Fall muss das Recht auf Verteidigung innerhalb der „traditionellen Grenzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit“ 1053 wahrgenommen werden. Eine präventive Kriegshandlung, die ohne zwingende Beweise für einen bevorstehenden Angriff ausgeführt wird, wirft zwangsläufig schwerwiegende moralische und rechtliche Fragen auf. Deshalb kann nur eine Entscheidung der zuständigen Organe auf der Basis eingehender Prüfungen und fundierter Begründungen den Einsatz von Waffengewalt international legitimieren, indem sie bestimmte Situationen als eine Gefahr für den Frieden definiert und ein Eingreifen in den Herrschaftsbereich eines Staates autorisiert.
b) Den Frieden verteidigen
502 Die Erfordernisse einer rechtmäßigen Verteidigung legitimieren in den Staaten die Existenz von Streitkräften, deren Handeln in den Dienst des Friedens gestellt werden muss: Wenn sie in dieser Haltung über die Sicherheit und Freiheit eines Landes wachen, stellen sie einen wirklichen Beitrag zum Frieden dar.1054 Jede Person, die in den Streitkräften ihren Dienst leistet, ist konkret dazu aufgerufen, das Gute, die Wahrheit und die Gerechtigkeit in der Welt zu verteidigen; und nicht wenige haben vor diesem Hintergrund ihr Leben für diese Werte und für die Verteidigung Unschuldiger geopfert. Die wachsende Zahl von Angehörigen des Militärs, die in multinationalen Streitkräften im Rahmen der „humanitären und der Friedensmissionen“ der Vereinten Nationen im Einsatz sind, spricht für sich.1055
503 Jedes Mitglied der Streitkräfte ist moralisch verpflichtet, sich Befehlen zu widersetzen, die zu Verbrechen gegen das Völkerrecht und seine allgemeingültigen Grundsätze aufrufen.1056 Die Angehörigen des Militärs bleiben voll und ganz für die Taten verantwortlich, mit denen sie das Recht der Personen oder der Völker oder die Normen des internationalen humanitären Rechts verletzen. Solche Taten lassen sich nicht mit dem Gehorsam gegenüber den Befehlen von Vorgesetzten rechtfertigen. Die Wehrdienstverweigerer, die es grundsätzlich ablehnen, den Militärdienst im Rahmen einer bestehenden Wehrpflicht zu leisten, weil ihr Gewissen ihnen jegliche Gewaltanwendung oder die Beteiligung an einem bestimmten Konflikt verbietet, müssen dazu bereit sein, andere Arten von Dienst zu leisten: Es scheint „angebracht, dass Gesetze für die in humaner Weise Vorsorge treffen, die aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Form des Dienstes an der menschlichen Gemeinschaft bereit sind“.1057
c) Die Pflicht, Unschuldige zu beschützen
504 Das Recht auf die Anwendung von Gewalt für Ziele einer rechtmäßigen Verteidigung steht mit der Pflicht im Zusammenhang, die unschuldigen Opfer, die sich nicht gegen den Angriff verteidigen können, zu beschützen und ihnen beizustehen. In den Konflikten des modernen Zeitalters, die häufig innerhalb ein und desselben Staates ausgetragen werden, müssen die Satzungen des internationalen humanitären Rechts uneingeschränkt beachtet werden. Viel zu oft ist die Zivilbevölkerung betroffen, ja zuweilen besteht darin sogar ein Kriegsziel. In manchen Fällen wird sie auf brutale Weise niedergemetzelt oder unter dem inakzeptablen Vorwand einer „ethnischen Säuberung“1058 im Zuge von Zwangsumsiedlungen aus ihren eigenen Häusern und von ihrem eigenen Land vertrieben. Unter diesen tragischen Umständen ist es notwendig, dass die humanitären Hilfsleistungen die Zivilbevölkerung erreichen und auf keinen Fall dazu benutzt werden, die Menschen, denen sie zugute kommen, zu beeinf lussen: Das Wohl der menschlichen Person muss über den Interessen der Konfliktparteien stehen.
505 Das Prinzip der Humanität, das in das Bewusstsein jeder Person und jedes Volkes hineingeschrieben ist, beinhaltet die Verpflichtung, die Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen des Krieges zu schützen: „Jenes durch das internationale humanitäre Recht garantierte Mindestmaß an Schutz der Würde jedes Menschen wird allzu oft im Namen militärischer oder politischer Sachzwänge verletzt, die niemals über den Wert der menschlichen Person gestellt werden dürften. Heute wird man sich der Notwendigkeit bewusst, einen neuen Konsens hinsichtlich der humanitären Prinzipien zu finden und ihre Grundlagen zu verstärken, um zu verhindern, dass Grausamkeiten und Missbräuche sich wiederholen“.1059 Eine besondere Gruppe von Kriegsopfern stellen die Flüchtlinge dar, die durch die Kampfhandlungen dazu gezwungen werden, die Orte, an denen sie normalerweise leben, zu verlassen und sogar außerhalb ihres Heimatlandes Zuflucht zu suchen. Die Kirche ist ihnen nicht nur mit seelsorglicher und materieller Hilfe nahe, sondern auch in dem Bemühen, ihre Menschenwürde zu verteidigen: „Die Sorge um die Flüchtlinge muss uns anspornen, die Menschenrechte, die universell anerkannt sind, neu zu bekräftigen und zu unterstreichen und zu fordern, dass sie auch für die Flüchtlinge wirksam in die Tat umgesetzt werden“.1060
506 Die Versuche, ganze nationale, ethnische, religiöse oder sprachliche Bevölkerungsgruppen auszulöschen, sind Verbrechen gegen Gott und gegen die Menschheit, und diejenigen, die für solche Verbrechen verantwortlich sind, müssen gerichtlich hierfür zur Verantwortung gezogen werden.1061 Das 20. Jahrhundert ist in tragischer Weise von verschiedenen Völkermorden gekennzeichnet: dem an Armeniern und Ukrainern, dem an den Kambodschanern und denen in Afrika und auf dem Balkan. Sie alle werden an Grausamkeit noch übertroffen von der Shoah, dem Holocaust des jüdischen Volkes: „Die Tage der Shoah haben eine wahre Nacht der Geschichte angezeigt und unerhörte Verbrechen gegen Gott und gegen den Menschen verzeichnet“.1062 Die internationale Gemeinschaft hat als Ganzes die moralische Verpflichtung, zugunsten jener Gruppen einzugreifen, deren Überleben gefährdet ist oder deren Grundrechte in massiver Weise verletzt werden. Die Staaten als Teile einer internationalen Gemeinschaft können nicht gleichgültig bleiben, im Gegenteil: Wenn alle anderen verfügbaren Mittel sich als wirkungslos erweisen, ist es „legitim und sogar geboten, sich mit konkreten Initiativen für die Entwaffnung des Aggressors einzusetzen“.1063 Das Prinzip der nationalen Souveränität darf nicht als Grund angeführt werden, um ein Eingreifen zur Verteidigung der Opfer zu unterbinden.1064 Die ergriffenen Maßnahmen müssen in uneingeschränktem Respekt vor dem internationalen Recht und dem grundlegenden Prinzip von der Gleichheit der Staaten untereinander durchgeführt werden. Die internationale Gemeinschaft hat zudem einen Internationalen Strafgerichtshof eingerichtet, um diejenigen zu bestrafen, die für besonders schwerwiegende Taten verantwortlich sind: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen des Angriffskrieges. Das Lehramt hat es nicht versäumt, diese Initiative wiederholt zu befürworten.1065
d) Maßnahmen gegen diejenigen, die den Frieden bedrohen
507 In der von der derzeitigen internationalen Ordnung vorgesehenen Fassung dienen Sanktionen dazu, das Verhalten der Regierung eines Landes zu korrigieren, die die Regeln des friedlichen und geordneten internationalen Zusammenlebens verletzt oder ihrer Bevölkerung gegenüber schwere Formen der Unterdrückung ausübt. Die Ziele der Sanktionen müssen in unmissverständlicher Weise formuliert und die ergriffenen Maßnahmen müssen regelmäßig von den zuständigen Organen der internationalen Gemeinschaft überprüft werden, um ihre Wirksamkeit und ihre tatsächlichen Folgen für die Zivilbevölkerung objektiv zu bewerten. Das eigentliche Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, den Weg für Verhandlungen und Gespräche zu ebnen. Die Sanktionen dürfen niemals dazu verwendet werden, eine ganze Bevölkerung direkt zu bestrafen: Es ist nicht zulässig, dass ganze Bevölkerungen und insbesondere ihre wehrlosesten Mitglieder unter den Sanktionen zu leiden haben. Vor allem die wirtschaftlichen Sanktionen sind ein Mittel, das nur mit großer Besonnenheit eingesetzt werden darf und strengen rechtlichen und ethischen Kriterien unterliegen muss.1066 Das Wirtschaftsembargo muss zeitlich begrenzt sein und kann nicht gerechtfertigt werden, wenn deutlich wird, dass alle unterschiedslos von seinen Auswirkungen betroffen sind.
e) Die Abrüstung
508 Die Soziallehre schlägt das Ziel einer „allgemeinen, ausgewogenen und kontrollierten Abrüstung“ vor.1067 Der enorme Zuwachs an Waffen stellt eine erhebliche Bedrohung der Stabilität und des Friedens dar. Das Prinzip der Suffizienz, demzufolge jeder Staat nur die zu seiner rechtmäßigen Verteidigung erforderlichen Mittel besitzen darf, muss sowohl von den Staaten, die Waffen kaufen, als auch von denjenigen beachtet werden, die Waffen herstellen oder liefern.1068 Jede maßlose Anhäufung von Waffen oder der allgemeine Handel mit ihnen ist moralisch nicht zu rechtfertigen; solche Erscheinungen müssen auch vor dem Hintergrund der internationalen Regelung im Hinblick auf die Nichtweitergabe, die Herstellung, den Verkauf und die Verwendung verschiedener Waffensysteme beurteilt werden. Die Waffen dürfen niemals mit anderen Gütern gleichgesetzt werden, die weltweit oder auf inländischen Märkten ge- und verkauft werden.1069 Das Lehramt hat überdies eine moralische Bewertung zum Phänomen der Abschreckung formuliert: „Die Anhäufung von Waffen erscheint vielen als ein paradoxerweise geeignetes Vorgehen, mögliche Gegner vom Krieg abzuhalten. Sie sehen darin das wirksamste Mittel, um den Frieden zwischen den Nationen zu sichern. Gegenüber einer solchen Abschreckung sind schwere moralische Vorbehalte anzubringen. Der Rüstungswettlauf sichert den Frieden nicht. Statt die Kriegsursachen zu beseitigen, droht er diese zu verschlimmern“.1070 Die Politik der nuklearen Abschreckung, von der die Zeit des so genannten Kalten Krieges gekennzeichnet war, muss von konkreten Abrüstungsmaßnahmen auf der Grundlage des Dialogs und multilateraler Verhandlungen abgelöst werden.
509 Die – biologischen, chemischen und nuklearen – Massenvernichtungswaffen stellen eine besonders schwere Bedrohung dar; wer über sie verfügt, hat eine große Verantwortung vor Gott und der ganzen Menschheit.1071 Der Grundsatz der Nichtweitergabe von Atomwaffen, die Maßnahmen der nuklearen Abrüstung und das Verbot von Atomwaffentests sind eng miteinander verknüpfte Ziele, die durch wirkungsvolle Kontrollen auf internationaler Ebene binnen kürzester Zeit verwirklicht werden müssen.1072 Das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Anhäufung und des Einsatzes chemischer und biologischer Waffen und die Vorkehrungen zu ihrer Zerstörung vervollständigen den Rahmen der internationalen Normen zur Ächtung dieser verheerenden Waffen,1073 deren Einsatz vom Lehramt ausdrücklich abgelehnt wird: „Jede Kriegshandlung, die auf die Vernichtung ganzer Städte oder weiter Gebiete und ihrer Bevölkerung unterschiedslos abstellt, ist ein Verbrechen gegen Gott und gegen den Menschen, das fest und entschieden zu verwerfen ist“.1074
510 Die Abrüstung muss sich auch auf das Verbot von Waffen erstrecken, die übermäßige traumatische Auswirkungen haben oder unterschiedslos jeden treffen, sowie auf das Verbot von Antipersonenminen, kleinen Sprengkörpern von unmenschlicher Heimtücke, die auch noch lange nach dem Ende der Feindseligkeiten Schaden anrichten: Die Staaten, die sie produzieren, mit ihnen handeln oder sie noch immer einsetzen, sind verantwortlich, wenn sich die restlose Beseitigung dieser todbringenden Geräte erheblich verzögert.1075 Die internationale Gemeinschaft muss sich weiterhin für die Minenbeseitigung einsetzen und auch in technischer Hinsicht wirkungsvoll mit den Ländern zusammenarbeiten, die nicht über die geeigneten Mittel verfügen, die so dringende Entminung ihrer Gebiete durchzuführen, und die nicht in der Lage sind, den Minenopfern angemessenen Beistand zu leisten.
511 Auch im Hinblick auf die Kontrolle der Herstellung, des Vertriebs, des Imports und des Exports von leichten und individuellen Waffen, die die Anwendung von Gewalt in vielen Fällen erleichtern, sind geeignete Maßnahmen erforderlich. Der Vertrieb und der Handel mit solchen Waffen stellen eine ernsthafte Bedrohung des Friedens dar: Sie kommen zunehmend in nicht internationalen Konflikten zum Einsatz und fordern immer mehr Todesopfer; ihre Verfügbarkeit vergrößert das Risiko neuer Konflikte und verschärft die noch bestehenden. Die Haltung der Staaten, die den internationalen Handel mit schweren Waffen streng kontrollieren, während sie den Handel mit leichten und individuellen Waffen nie oder nur selten einschränken, ist in ihrer Widersprüchlichkeit nicht zu akzeptieren. Es ist unerlässlich und dringend erforderlich, dass die Regierungen geeignete Regeln befolgen, um die Herstellung, die Anhäufung, den Verkauf und den Handel mit solchen Waffen zu kontrollieren1076 und ihre zunehmende Verbreitung insbesondere unter kämpfenden Gruppen zu unterbinden, die nicht den Streitkräften eines Staates angehören.
512 Der Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Soldaten in bewaffneten Konflikten – ungeachtet der Tatsache, dass ihre Jugend eine Rekrutierung gar nicht zulässt – muss verurteilt werden. Sie werden mit Gewalt gezwungen zu kämpfen oder entscheiden sich aus eigenem Antrieb dazu, ohne sich der Folgen voll und ganz bewusst zu sein. Diesen Kindern wird nicht nur die ihnen zustehende Bildung und Erziehung und ihre normale Kindheit vorenthalten, sie werden außerdem dazu abgerichtet, zu töten: All das sind Verbrechen, die nicht geduldet werden können. Ihr Einsatz in Streitkräften jedweder Art muss gestoppt werden; und zugleich muss jede erdenkliche Hilfe für die Betreuung, Erziehung und Rehabilitierung derer geleistet werden, die an Kampfhandlungen teilgenommen haben.1077
f) Die Verurteilung des Terrorismus
513 Der Terrorismus ist eine der brutalsten Formen von Gewalt, die die internationale Gemeinschaft in der heutigen Zeit erschüttern: Er sät Hass, Tod und den Wunsch nach Vergeltung und Rache.1078 Aus einer nur für einige extremistische Organisationen typischen, auf die Zerstörung von Dingen und die Tötung von Personen ausgerichteten Strategie des Umsturzes hat er sich in ein undurchsichtiges Netz politischer Mittäterschaften verwandelt, bedient sich hoch entwickelter technischer Mittel, kann häufig auf gewaltige finanzielle Ressourcen zurückgreifen und erarbeitet Vorgehensweisen im großen Maßstab, die in den zufälligen Opfern terroristischer Aktionen völlig unschuldige Menschen treffen.1079 Zielscheibe terroristischer Angriffe sind im Allgemeinen die Schauplätze des alltäglichen Lebens und keine militärischen Ziele im Rahmen eines erklärten Krieges. Der Terrorismus schlägt im Dunkeln zu und agiert außerhalb jener Regeln – beispielsweise des internationalen humanitären Rechts –, mit denen die Menschen versucht haben, ihre Konflikte einzudämmen: „In vielen Fällen gibt der Einsatz terroristischer Praktiken der Kriegführung eine neue Gestalt“.1080 Die möglichen Ursachen einer so inakzeptablen Form, Ansprüche zu vertreten, dürfen jedoch auch nicht vernachlässigt werden. Der Kampf gegen den Terrorismus setzt die moralische Verpflichtung voraus, einen Beitrag zur Schaffung von Bedingungen zu leisten, in denen dieser nicht entstehen oder sich entfalten kann.
514 Der Terrorismus muss in allerschärfster Form verurteilt werden. Er bringt eine totale Verachtung für das menschliche Leben zum Ausdruck und ist durch nichts zu rechtfertigen, weil der Mensch immer der Zweck und nie das Mittel ist. Terroristische Akte verletzen die menschliche Würde zutiefst und stellen einen An- griff gegen die gesamte Menschheit dar: „Es besteht daher ein Recht auf Verteidigung gegen den Terrorismus“.1081 Dieses Recht darf jedoch nicht in einem moralischen und rechtlichen Vakuum ausgeübt werden, weil der Kampf gegen den Terrorismus im Respekt vor den Menschenrechten und den rechtsstaatlichen Prinzipien geführt werden muss.1082 Die Identifizierung der Schuldigen muss mit ausreichenden Beweisen untermauert werden, weil die strafrechtliche Verantwortung immer persönlich ist und daher nicht auf die Religionsgemeinschaften, Nationen oder ethnischen Gruppen ausgedehnt werden kann, denen die Terroristen angehören. Die internationale Zusammenarbeit gegen die terroristische Aktivität darf sich „nicht bloß in Unterdrückungs- und Strafaktionen erschöpfen. Es ist unbedingt erforderlich, dass der – gleichwohl notwendige – Rückgriff auf Gewalt begleitet ist von einer mutigen, nüchternen Analyse der Beweggründe, die den terroristischen Anschlägen zugrunde liegen“.1083 Ein besonderer Einsatz ist zudem auch „auf der politischen und pädagogischen Ebene“1084 erforderlich, um die Probleme, die in manchen dramatischen Situationen dem Terrorismus Nahrung geben können, mit Mut und Entschlossenheit zu lösen: „Denn die Anwerbung von Terroristen wird in einem sozialen Umfeld erleichtert, wo Rechte verletzt und Ungerechtigkeiten allzu lange geduldet werden“.1085
515 Es ist eine Entweihung und Gotteslästerung, sich im Namen Gottes zu Terroristen zu erklären:1086 Auf diese Weise instrumentalisiert man nicht nur den Menschen, sondern auch Gott, da man mit dem Anspruch auftritt, seine Wahrheit ganz zu besitzen, statt danach zu streben, sich von ihr besitzen zu lassen. Wenn man diejenigen als „Märtyrer“ bezeichnet, die im Vollzug eines terroristischen Aktes sterben, verzerrt man damit den Begriff des Martyriums, der für das Bekenntnis dessen steht, der sich töten lässt, um nicht auf Gott und seine Liebe zu verzichten, nicht aber für die Tat dessen, der im Namen Gottes tötet. Keine Religion kann den Terrorismus dulden, geschweige denn predigen.1087 Die Religionen sind vielmehr dazu verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um die Ursachen des Terrorismus zu beseitigen und die Freundschaft zwischen den Völkern zu fördern.1088
IV. DER BEITRAG DER KIRCHE ZUM FRIEDEN
516 Die Förderung des Friedens in der Welt ist ein wesentlicher Bestandteil der Sendung, mit der die Kirche das Erlösungswerk Christi auf Erden fortsetzt. Denn die Kirche ist ein „Sakrament“ in Christus, „das heißt Zeichen und Werkzeug des Friedens in der Welt und für die Welt“.1089 Die Förderung des wahren Friedens ist Ausdruck des christlichen Glaubens an die Liebe, die Gott für jeden Menschen hegt. Aus dem befreienden Glauben an die Liebe Gottes entsteht ein neues Weltbild und eine neue Art, auf den anderen zuzugehen, ob es sich nun um eine einzelne Person oder um ein ganzes Volk handelt: Es ist ein Glaube, der das Leben verändert und erneuert und von dem Frieden inspiriert ist, den Christus seinen Jüngern hinterlassen hat (vgl. Joh 14, 27). Einzig von diesem Glauben bewegt, will die Kirche die Einheit der Christen und eine fruchtbare Zusammenarbeit mit den Gläubigen der anderen Religionen voranbringen. Die religiösen Unterschiede können und dürfen keine Konfliktursache sein: Das gemeinsame Friedensstreben aller Gläubigen ist im Gegenteil ein starker Faktor der Einheit zwischen den Völkern.1090 Die Kirche appelliert an Personen, Völker, Staaten und Nationen, sich an ihrem Einsatz für die Wiederherstellung und Festigung des Friedens zu beteiligen, indem sie insbesondere die wichtige Rolle des internationalen Rechts betont.1091
517 Die Kirche lehrt, dass ein wahrer Friede nur durch Vergebung und Versöhnung möglich ist.1092 Es ist nicht leicht, angesichts der Folgen von Kriegen und Konflikten zu vergeben, weil die Gewalt besonders dann, wenn sie „bis in die Abgründe der Unmenschlichkeit und Trostlosigkeit“1093 hineinführt, immer eine schwere Bürde des Schmerzes hinterlässt. Diese kann nur durch ein eingehendes und gemeinsames, mutiges und loyales Nachdenken der Konfliktparteien erleichtert werden, das sie befähigt, sich den Schwierigkeiten der Gegenwart in einer durch Reue geläuterten Haltung zu stellen. Die Last der Vergangenheit, die nicht vergessen werden darf, kann nur angenommen werden, wenn auf beiden Seiten Verzeihung geschenkt und empfangen wird: Dieser Weg ist lang und schwierig, aber nicht unmöglich.1094
518 Die wechselseitige Vergebung darf die Forderungen der Gerechtigkeit nicht außer Kraft setzen und ebenso wenig den Weg zur Wahrheit verschließen: Gerechtigkeit und Wahrheit stellen im Gegenteil die konkreten Voraussetzungen der Versöhnung dar. Als zweckmäßig erweisen sich hier die Initiativen zur Einrichtung internationaler Rechtsorgane. Solche Organe stützen sich auf den Grundsatz von der universalen Gerichtsbarkeit und auf geeignete Verfahrensweisen, die sowohl die Rechte der Opfer als auch die der Beschuldigten respektieren, und sie können die Wahrheit über die Verbrechen ans Licht bringen, die während bewaffneter Konflikte verübt worden sind.1095 Dennoch ist es notwendig, über die Feststellung aktiver oder fahrlässiger krimineller Verhaltensweisen und über die Entscheidungen bezüglich der Wiedergutmachungsmaßnahmen hinauszugehen, um im Zeichen der Versöhnung zu einer Wiederherstellung von Beziehungen der gegenseitigen Annahme zwischen den getrennten Völkern zu gelangen.1096 Es ist überdies notwendig, die Achtung vor dem Recht auf Frieden zu stärken: Dieses Recht leistet „dem Auf bau einer Gesellschaft Vorschub (…), in der im Hinblick auf das Gemeinwohl Beziehungen der Zusammenarbeit anstelle von Machtkämpfen treten“.1097
519 Die Kirche kämpft mit dem Gebet für den Frieden. Das Gebet öffnet das Herz nicht nur für eine tiefe Beziehung zu Gott, sondern auch für die Begegnung mit dem Nächsten im Zeichen von Respekt, Vertrauen, Verständnis, Wertschätzung und Liebe.1098 Das Gebet ermutigt und stärkt alle „wahren Freunde des Friedens“,1099 die versuchen, ihn in ihren verschiedenen Lebenssituationen zu verbreiten. Das liturgische Gebet ist „der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt“;1100 insbesondere die Eucharistiefeier, „Quelle und (…) Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens“,1101 ist ein unerschöpflicher Born jedes echten christlichen Einsatzes für den Frieden.1102
520 Die Weltfriedenstage sind Feiern von besonderer Intensität im Hinblick auf das Gebet um Frieden und den Einsatz für die Schaffung einer friedlichen Welt. Papst Paul VI. hat sie eingerichtet, um „am ersten Tag des bürgerlichen Jahres dem Gedanken und dem Willen zum Frieden eine besondere Feierlichkeit einzuräumen“.1103 Die päpstlichen Botschaften zu dieser jährlich wiederkehrenden Gelegenheit stellen eine reiche Quelle der Aktualisierung und Entfaltung der Soziallehre dar und zeigen das beständige seelsorgliche Wirken der Kirche zugunsten des Friedens: „Der Frieden hat nur Bestand durch jenen Frieden, der zwar nicht losgelöst ist von den Pflichten der Gerechtigkeit, der aber doch gespeist wird vom eigenen Opfer, von der Güte des Herzens, von der Barmherzigkeit und von der Liebe“.1104
1015 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1986,1: AAS 78 (1986) 278–279. 1016 Vgl. Paul VI., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1969: AAS 60 (1968) 771;
Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 4: AAS 96 (2004) 116. 1017 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1982, 4: AAS 74 (1982) 328. 1018 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 78: AAS 58 (1966) 1101–1102. 1019 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 51: AAS 83 (1991) 856–857. 1020 Vgl. Paul VI., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1972: AAS 63 (1971) 868. 1021 Vgl. Paul VI., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1969: AAS 60 (1968) 772;
Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999, 12: AAS 91 (1999) 386–387. 1022 Pius XI., Enz. Ubi arcano: AAS 14 (1922) 686. In der Enzyklika wird verwiesen auf
Thomas von Aquin , Summa theologiae, II-II, q. 29, a. 3, ad 3um;
vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 78: AAS 58 (1966) 1101–1102. 1023 Vgl. Paul VI., Enz. Populorum progressio, 76: AAS 59 (1967) 294–295. 1024 Vgl. Paul VI., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1974: AAS 65 (1973) 672. 1025 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2317. 1026 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an das Diplomatische Korps (13. Januar 1997), 3: AAS 89 (1997) 474. 1027 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 78: AAS 58 (1966) 1101;
vgl. Katechismus der Katholischen Kirche 2304. 1028 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 78: AAS 58 (1966) 1101. 1029 Johannes Paul II., Ansprache bei Drogheda, Irland (29. September 1979), 9: AAS 71 (1979) 1081;
vgl. Paul VI., Ap. Schr. Evangelii nuntiandi, 37: AAS 68 (1976) 29. 1030 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Päpstliche Akademie der Wissenschaften
(12. November 1983), 5: AAS 76 (1984) 398–399. 1031 Katechismus der Katholischen Kirche, 2306. 1032 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 77: AAS 58 (1966) 1100;
vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2307–2317. 1033 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 80: AAS 58 (1966) 1103–1104. 1034 Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 291. 1035 Leo XIII., Ansprache an das Kardinalskollegium, Acta Leonis XIII, 19 (1899) 270–272. 1036 Johannes Paul II., Ansprache bei der Begegnung mit den Mitarbeitern des Vikariats von
Rom (17. Januar 1991): Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XIV, 1 (1991) 132;
vgl. Id., Ansprache an die Bischöfe des lateinischen Ritus der
arabischen Welt (1. Oktober 1990), 4: AAS 83 (1991) 475. 1037 Vgl. Paul VI., Ansprache an die Kardinäle (24. Juni 1965): AAS 57 (1965) 643–644. 1038 Benedikt XV., Appell an die Oberhäupter der Krieg führenden Völker (1. August 1917): AAS 9 (1917) 423. 1039 Johannes Paul II., Friedensgebet bei der Generalaudienz (16. Januar 1991): Insegnamenti di Giovanni
Paolo II, XIV, 1 (1991) 121. 1040 Pius XII., Rundfunkbotschaft (24. August 1939): AAS 31 (1939) 334;
Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1993, 4: AAS 85 (1993) 433–434;
vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 288. 1041 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 79: AAS 58 (1966) 1102–1103. 1042 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999, 11: AAS 91 (1999) 385. 1043 Johannes Paul II., Ansprache an das Diplomatische Korps (13. Januar 2003), 4: AAS 95 (2003) 323. 1044 Paul VI., Ansprache an die Vollversammlung der Vereinten Nationen (4. Oktober 1965), 5: AAS 57 (1965) 881. 1045 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 51: AAS 83 (1991) 857. 1046 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 52: AAS 83 (1991) 858. 1047 Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 291. 1048 Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 291. 1049 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2265. 1050 Katechismus der Katholischen Kirche, 2309. 1051 Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, Der internationale Waffenhandel.
Eine ethische Reflexion (21. Juni 1994), I, 6, Sekretariat der Deutschen
Bischofskonferenz, Arbeitshilfen 121, S. 14. 1052 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 79: AAS 58 (1966) 1103. 1053 Johannes PaulII., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 6: AAS 96 (2004) 117. 1054 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 79: AAS 58 (1966) 1102–1103;
Katechismus der Katholischen Kirche, 2310. 1055 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Militärbischöfe (11. März 1994), 4: AAS 87 (1995) 74. 1056 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2313. 1057 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 79: AAS 58 (1966) 1103;
vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2311. 1058 Johannes Paul II., Angelusgebet (7. März 1993), 4: Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XVI, 1 (1993) 589;
Id., Ansprache an den Ministerrat der Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (KSZE) (30. November 1993), 4: AAS 86 (1994) 751. 1059 Johannes Paul II., Grußworte an die italienischsprachigen Pilger während der
Generalaudienz (11. August 1999): L’Osservatore Romano, 12. August 1999, S. 5. 1060 Johannes Paul II., Botschaft für die Fastenzeit 1990, 3: AAS 82 (1990) 802. 1061 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999,7:AAS 91 (1999) 382;
Id., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2000, 7: AAS 92 (2000) 362. 1062 Johannes Paul II., Regina coeli (18. April 1993), 3: Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XVI, 1 (1993) 922;
vgl. Päpstliche Kommission für die religiösen Beziehungen zu den Juden,
Wir erinnern: Eine Reflexion über die Shoah (16. März 1998), Der Apostolische
Stuhl 1998, 1231–1239. 1063 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2000, 11: AAS 92 (2000) 363. 1064 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an das Diplomatische Korps (16. Januar 1993), 13: AAS 85 (1993) 1247–1248;
Id., Ansprache an die internationale Ernährungskonferenz, veranstaltet von der Organisation
der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) sowie der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) (5. Dezember 1992), 3: AAS 85 (1993) 922–923;
Id., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 9: AAS 96 (2004) 120. 1065 Vgl. Johannes Paul II., Angelusgebet (14. Juni 1998): Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XXI, 1 (1998) 1376;
Id., Ansprache an die Teilnehmer des vom Päpstlichen Rat für Gerechtigkeit und Frieden veranstalteten
Weltkongresses über die Menschenrechte (4. Juli 1998), 5: L’Osservatore Romano, 5. Juli 1998, S. 5;
Id., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999,7: AAS91 (1999) 382;
vgl. auch Pius XII., Ansprache auf dem 6. internationalen Strafrechtskongress
(3. Oktober 1953): AAS 45 (1953) 730–744. 1066 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an das Diplomatische Korps (9. Januar 1995), 7: AAS 87 (1995) 849. 1067 Johannes Paul II., Botschaft an die Vereinten Nationen (14. Oktober 1985),
6: Insegnamenti di Giovanni Paolo II, VIII, 2 (1985) 988. 1068 Vgl. Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, Der internationale Waffenhandel.
Eine ethische Reflexion (21. Juni 1994), I, 9–11, Sekretariat der Deutschen
Bischofskonferenz, Arbeitshilfen 121, S. 15–16. 1069 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2316;
Johannes Paul II., Ansprache an die Welt der Arbeit, Verona, Italien (17. April 1988),
6: Insegnamenti di Giovanni Paolo II,XI, 1 (1988) 940. 1070 Katechismus der Katholischen Kirche, 2315. 1071 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 80: AAS 58 (1966) 1104;
Katechismus der Katholischen Kirche, 2314;
Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1986, 2: AAS 78 (1986) 280. 1072 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an das Diplomatische Korps (13. Januar 1996), 7: AAS 88 (1996) 767–768. 1073 Der Heilige Stuhl hat Wert darauf gelegt, die rechtlichen Maßnahmen bezüglich
der nuklearen, biologischen und chemischen Waffen mitzutragen und auf diese Weise
die Initiativen der internationalen Gemeinschaft zu unterstützen. 1074 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 80: AAS 58 (1966) 1104. 1075 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999, 11: AAS 91 (1999) 385–386. 1076 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999, 11: AAS 91 (1999) 385–386. 1077 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999, 11: AAS 91 (1999) 385–386. 1078 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche,2297. 1079 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2002,4: AAS 94 (2002) 134. 1080 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 79: AAS 58 (1966) 1102. 1081 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2002, 5: AAS 94 (2002) 134. 1082 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004,8: AAS 96 (2004) 119. 1083 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 8: AAS 96 (2004) 119. 1084 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 8: AAS 96 (2004) 119. 1085 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2002, 5: AAS 94 (2002) 134. 1086 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Vertreter der Welt der Kultur, der Kunst und
der Wissenschaft, Astana, Kasachstan (24. September 2001), 5: L’Osservatore Romano,24./
25. September 2001, S. 16. 1087 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2002,7: AAS 94 (2002) 135–136. 1088 Vgl. „Dekalog“ von Assisi für den Frieden, Nr. 1, in: Johannes Paul II., Schreiben an die
Staats- und Regierungschefs der Welt (24. Februar 2002):
L’Osservatore Romano, 4./5. März 2002, S. 1. 1089 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2000, 20: AAS 92 (2000) 369. 1090 >Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1988,3: AAS 80 (1988) 282–284. 1091 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 9: AAS 96 (2004) 120. 1092 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2002,9: AAS 94 (2002) 136–137;
Id., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 10: AAS 96 (2004) 121. 1093 Johannes Paul II., Brief Zum fünfzigjährigen Gedenken des Ausbruchs des Zweiten Weltkriegs,
2: AAS 82 (1990) 51. 1094 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1997, 3 und 4: AAS 89 (1997) 193. 1095 Vgl. Pius XII., Ansprache auf dem 6. internationalen Strafrechtskongress (3. Oktober 1953):
AAS 65 (1953) 730–744;
Johannes Paul II., Ansprache an das Diplomatische Korps (13. Januar 1997),
4: AAS 89 (1997) 474–475;
Id., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999, 7: AAS 91 (1999) 382. 1096 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1997,3.4.6:AAS 89 (1997) 193. 196–197. 1097 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999, 11: AAS 91 (1999) 385. 1098 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1992,4: AAS 84 (1999) 323–324. 1099 Paul VI., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1968: AAS 59 (1967) 1098. 1100 II. Vatikanisches Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 10: AAS 56 (1964) 102. 1101 II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 11: AAS 57 (1965) 15. 1102 Die Eucharistiefeier beginnt mit dem Friedensgruß, dem Gruß Christi an seine
Jünger. Das Gloria ist eine Bitte um Frieden für das gesamte Volk Gottes auf Erden.
Das Friedensgebet im Kanon der Heiligen Messe drückt sich in einem Appell für den
Frieden und die Einheit der Kirche aus; für den Frieden der gesamten Familie Gottes in
diesem Leben; für die Ausbreitung des Friedens und des Heils in dieser Welt. Während
des Kommunionritus betet die Kirche, dass der Herr „Frieden in unseren Tagen“
schenken möge und erinnert in der Bitte um „Einheit und Frieden“ an das Geschenk
Christi, den Frieden seines Reiches. Außerdem bitten die Gläubigen, dass das Lamm<
Gottes die Sünden der Welt hinwegnehmen und ihnen seinen Frieden schenken mö-
ge. Vor der Kommunion geben die Gläubigen einander ein Zeichen des Friedens; zum
Abschluss der Eucharistiefeier werden die Gläubigen im Frieden Christi entlassen.
Zahlreiche Gebete während der Heiligen Messe erflehen den Frieden in der Welt und
nennen ihn zuweilen im Zusammenhang mit der Gerechtigkeit, wie beispielsweise
das Eröffnungsgebet des achten Sonntags im Jahreskreis, in dem die Kirche Gott bit-
tet, dass die Ereignisse in dieser Welt sich nach seinem Willen immer im Zeichen der
Gerechtigkeit und des Friedens vollziehen mögen. 1103 Paul VI., Botschaft zur Feier eines „Tages des Friedens“ 1968: AAS 59 (1967) 1100. 1104 Paul VI., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1976: AAS 67 (1975) 671.