„Daraus folgt, dass der Soziallehre die Bedeutung eines Instrumentes der
Glaubensverkündigung zukommt: Als solches verkündet sie jedem Menschen Gott und das Heilsmysterium in Christus und enthüllt dadurch
den Menschen dem Menschen selbst. In diesem und nur in diesem
Licht befasst sie sich mit den anderen Fragen: mit den Menschenrechten jedes Einzelnen, insbesondere des »Proletariats«, mit Familie und
Erziehung, mit den Aufgaben des Staates, mit der nationalen und internationalen Ordnung, mit dem Wirtschaftsleben, der Kultur, mit
Krieg und Frieden, mit der Achtung des Lebens vom Zeitpunkt der Empfängnis bis zum Tod“
(Centesimus annus,54)
DIE FAMILIE: LEBENSZELLE DER GESELLSCHAFT
I. DIE FAMILIE ALS ERSTE NATÜRLICHE GESELLSCHAFT
209 Wiederholt hebt die Heilige Schrift die zentrale Bedeutung der Familie für die
Person und für die Gesellschaft hervor: „Es ist nicht gut, dass der Mensch allein
bleibt“ (Gen 2, 18). Schon in den Texten, die von der Erschaffung des Menschen erzählen (vgl. Gen 1, 26–28; 2, 7–24), wird deutlich, dass das Paar – im
Plan Gottes – „die erste Form personaler Gemeinschaft“ ist.458 Eva wird
dem Adam ähnlich geschaffen als die, die ihn durch ihr Anderssein ergänzt
(vgl. Gen 2, 18), um mit ihm „ein Fleisch“ zu werden (Gen 2, 24; vgl. Mt 19, 5–6).459 Gleichzeitig werden beide in die Aufgabe der Fortpflanzung eingebunden, die sie zu Mitarbeitern des Schöpfers macht: „Seid fruchtbar, und vermehrt euch, bevölkert die Erde“ (Gen 1, 28). Im Plan des Schöpfers ist die
Familie „als erster Ort der »Humanisierung« der Person und der Gesellschaft“ und als „Wiege des Lebens und der Liebe“ vorgesehen.460
210 In der Familie erfährt man die Liebe und Treue des Herrn sowie die Notwendigkeit, ihr zu entsprechen (vgl. Ex 12, 25–27; 13, 8.14–15; Dtn 6, 20–25; 13, 7–11; 1 Sam 3, 13); die Kinder lernen die ersten und entscheidenden Lektionen der
praktischen Weisheit, die Grundlage der Tugenden ist (vgl. Spr 1, 8–9; 4, 1–4; 6, 20–21; Sir 3, 1–16; 7, 27–28). Deshalb macht sich der Herr zum Garanten
der ehelichen Liebe und Treue (vgl. Mal 2, 14–15).
Jesus wurde in eine konkrete Familie hineingeboren, hat in ihr gelebt und sie
dadurch in ihren Grundzügen bejaht,461 und er hat der Einrichtung der Ehe eineherausragende Würde verliehen, als er sie zum Sakrament des Neuen Bundes
machte (vgl. Mt 19, 3–9). In diesem Kontext entdeckt das Paar seine ganze
Würde und die Familie die ihr eigene Stärke.
211 Erleuchtet vom Licht der biblischen Botschaft betrachtet die Kirche die Familie
als die erste natürliche Gesellschaft mit ihren eigenen und ursprünglichen Rechten und
stellt sie ins Zentrum des sozialen Lebens: Die Familie „in eine untergeordnete
und nebensächliche Rolle zu versetzen, sie aus der ihr in der Gesellschaft
gebührenden Stellung auszuschließen, heißt, dem echten Wachstum des
gesamten Sozialgefüges einen schweren Schaden zufügen“.462 Die Familie,
die aus der im Ehebund zwischen Mann und Frau gestifteten innigen Ge-
meinschaft des Lebens und der Liebe erwächst,463 besitzt eine nur ihr eigene und ursprüngliche soziale Dimension, weil sie der erste Schauplatz zwi-
schenmenschlicher Beziehungen, die „Grund- und Lebenszelle der Gesellschaft“
ist:464 Sie ist eine göttliche Einrichtung, die als Prototyp jeder sozialen Ordnung das Fundament des Lebens der Personen bildet.
a) Die Bedeutung der Familie für die Person
212 Die Familie ist für die Person wichtig und von zentraler Bedeutung. In dieser
Wiege des Lebens und der Liebe wird der Mensch geboren und wächst heran:
Wenn ein Kind zur Welt kommt, wird der Gesellschaft eine neue Person
geschenkt, die „von innen her zur Gemeinschaft mit anderen und zur vollen
Hingabe an sie berufen“ ist.465 Deshalb erzeugt die gegenseitige Hingabe des
Mannes und der Frau, die in der Ehe vereint sind, in der Familie eine Atmosphäre des Lebens, in der das Kind „seine Fähigkeiten entfalten kann. Wo essich seiner Würde bewusst wird und sich auf die Auseinandersetzung mit
seinem einmaligen und unwiederholbaren Schicksal vorbereiten kann“.466
Im Klima der natürlichen Zuneigung, die die Mitglieder einer Familiengemeinschaft miteinander verbindet, werden die Personen als Ganzes anerkannt und zur Verantwortung erzogen: „Die erste und grundlegende Struktur zu Gunsten der
»Humanökologie« ist die Familie, in deren Schoß der Mensch die entscheidenden Anfangsgründe über die Wahrheit und das Gute empfängt, wo er
lernt, was lieben und geliebt werden heißt und was es konkret besagt, Person zu sein“.467 Denn die Pflichten ihrer Mitglieder sind nicht vertraglich
festgelegt, sondern ergeben sich aus dem Wesen der Familie selbst, die auf
einen unwiderruflichen Ehebund gegründet und von Beziehungen strukturiert ist, die nach der Zeugung oder Adoption von Kindern aus diesem erwachsen.
b) Die Bedeutung der Familie für die Gesellschaft
213 Als natürliche Gemeinschaft, in der die menschliche Sozialität erfahren wird,
leistet die Familie einen einzigartigen und unersetzlichen Beitrag zum Wohl der Gesellschaft. Denn die Familiengemeinschaft erwächst aus der Gemeinschaft
der Personen: „Die »Gemeinsamkeit« betrifft die persönliche Beziehung zwischen dem »Ich« und dem »Du«. Die »Gemeinschaft« dagegen übersteigt dieses
Schema in Richtung einer »Gesellschaft«, eines »Wir«. Die Familie als Gemeinschaft von Personen ist daher die erste menschliche »Gesellschaft«“.468
Eine nach dem Maßstab der Familie gestaltete Gesellschaft ist der beste Schutz
gegen jegliche individualistische oder kollektivistische Verirrung, denn sie stellt immer
die Person, und zwar nicht als Mittel, sondern als Zweck, ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Es ist vollkommen einleuchtend, dass das Wohl der Personen und
das gute Funktionieren der Gesellschaft eng mit dem „Wohlergehen der
Ehe- und Familiengemeinschaft verbunden“ sind.469 Ohne Familien, die in der Gemeinschaft stark und in ihrem Engagement beständig sind, verlieren
die Völker an Kraft. Von den ersten Lebensjahren an leistet die Familie eine
Verinnerlichung der moralischen Werte sowie eine Weitergabe des geistigen und kulturellen Erbes der Religionsgemeinschaft und der Nation. In ihr
lernt man soziale Verantwortung und Solidarität.470
214 Der Familie muss der Vorrang vor der Gesellschaft und dem Staat eingeräumt
werden. Zumindest unter dem Aspekt der Fortpflanzung ist die Familie die
Voraussetzung dafür, dass Gesellschaft und Staat überhaupt existieren können. Die anderen Funktionen, die sie zum Vorteil ihrer Mitglieder ausübt,
sind wichtiger und wertvoller als die, die von der Gesellschaft und vom
Staat wahrgenommen werden müssen.471 Als Trägerin unverletzlicher
Rechte besitzt die Familie ihre Legitimation in der menschlichen Natur
und nicht in der Anerkennung von Seiten des Staates. Sie ist also nicht für
die Gesellschaft und den Staat da, sondern die Gesellschaft und der Staat sind für die
Familie da.
Kein Gesellschaftsmodell, das dem Wohl des Menschen dienen will,
kann über die zentrale Bedeutung und die soziale Verantwortung der Familie hinwegsehen. Gesellschaft und Staat haben im Gegenteil die Verpflichtung, sich in ihren Beziehungen zur Familie an das Subsidiaritätsprinzip zu
halten. Aufgrund dieses Prinzips dürfen die öffentlichen Autoritäten der
Familie jene Aufgaben, die sie gut allein oder im freien Verband mit anderen Familien erfüllen kann, nicht entziehen; andererseits haben dieselben
Autoritäten die Pflicht, die Familie zu unterstützen, indem sie ihr alle Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um ihre Verantwortung in
angemessener Weise wahrzunehmen.472
II. DIE EHE ALS FUNDAMENT DER FAMILIE
a) Der Wert der Ehe
215 Die Grundlage der Familie ist der freie Wille der Brautleute, die Ehe miteinander einzugehen und dabei die spezifischen Bedeutungen und Werte dieser Einrichtung,
die nicht vom Menschen, sondern von Gott selbst abhängt, zu achten: „Dieses heilige Band unterliegt im Hinblick auf das Wohl der Gatten und der Nachkom-
menschaft sowie auf das Wohl der Gesellschaft nicht mehr menschlicher
Willkür. Gott selbst ist Urheber der Ehe, die mit verschiedenen Gütern und
Zielen ausgestattet ist“.473 Die Einrichtung der Ehe – „innige Gemeinschaft
des Lebens und der Liebe (…), vom Schöpfer begründet und mit eigenen
Gesetzen geschützt“ 474 – ist also kein Produkt menschlicher Übereinkünfte
und gesetzlicher Vorschriften, sondern verdankt ihre Beständigkeit der
göttlichen Ordnung.475 Sie ist eine Einrichtung, die auch in den Augen der
Gesellschaft „durch den personal freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen“,476 entsteht, und sie wurzelt in der Natur der ehelichen Liebe selbst, die als rückhaltloses und ausschließliches Geschenk von Person zu Person eine endgültige Verpflichtung beinhaltet,
welche wiederum in einem wechselseitigen, unwiderruflichen und öffentlichen Konsens ausgedrückt wird.477 Diese Verpflichtung setzt voraus, dass
die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern auch vom Gerechtigkeitssinn und damit von der Achtung der jeweiligen Rechte und Pflichten
geprägt sind.
216 Keine Macht kann das natürliche Recht der Eheschließung außer Kraft setzen
noch die Ehe in ihren Eigenschaften und in ihrer Zielsetzung verändern. Die Ehe ist
nämlich mit eigenen, ursprünglichen und unveränderlichen Kennzeichen ausgestattet.
Trotz der zahlreichen Änderungen, die sie im Lauf der Jahrhunderte in den verschiedenen Kulturen, Gesellschaftsstrukturen und Geisteshaltungen erfahren hat, gibt es in allen Kulturkreisen ein sicheres Gespür für die Würde des Ehebundes, auch wenn dies nicht überall mit derselben Deutlichkeit
zutage tritt.478 Diese Würde muss in ihrer besonderen Eigenart respektiert
und vor jeder Verzerrung geschützt werden. Die Gesellschaft hat keine Verfügungsgewalt über die eheliche Verbindung, in der die beiden Brautleute
einander Treue, Beistand und Offenheit für Kinder versprechen, aber sie ist dazu befugt, ihre zivilen Aspekte zu regeln.
217 Die charakteristischen Züge der Ehe sind: die Ganzheitlichkeit, mit der die
Eheleute sich in allem, was die Person leiblich und geistig ausmacht, einander schenken; die Einheit, die sie „ein Fleisch“ (Gen 2, 24) werden lässt; die
Unauflöslichkeit und Treue, die die gegenseitige und endgültige Hingabe miteinschließt; die Fruchtbarkeit, für die sie von Natur aus offen ist.479 Der weise
Plan Gottes für die Ehe – ein Plan, der der Vernunft des Menschen trotz der
durch seine Hartherzigkeit (vgl. Mt 19, 8; Mk 10,5) bedingten Schwierigkeiten zugänglich ist – darf nicht ausschließlich im Licht der davon abweichenden faktischen Verhaltensweisen und konkreten Situationen beurteilt
werden. Die Polygamie steht in grundlegendem Widerspruch zum ursprünglichen Plan Gottes, „denn sie widerspricht der gleichen personalen
Würde von Mann und Frau, die sich in der Ehe mit einer Liebe schenken,
die total und eben deshalb einzig und ausschließlich ist“.480
218 In ihrer objektiven Wahrheit ist die Ehe auf die Zeugung und Erziehung von
Kindern ausgerichtet.481 In der ehelichen Gemeinschaft gelangt jene aufrichtige Selbsthingabe zu Leben und Fülle, deren Frucht, die Kinder, ihrerseits ein
Geschenk für die Eltern, für die gesamte Familie und die ganze Gesellschaft
ist.482 Dennoch ist die Ehe nicht ausschließlich zum Zweck der Fortpflanzung eingesetzt worden:483 Ihr unauflöslicher Charakter und ihr Wert als Gemeinschaft bestehen auch dann, wenn das Eheleben nicht durch die sehnlichst erwünschten Kinder vervollkommnet wird. In diesem Fall können die Eheleute „ihre Großmut zeigen, indem sie verlassene Kinder adoptieren oder anspruchsvolle Dienste an ihnen erfüllen“.484
b) Das Sakrament der Ehe
219 Die menschliche und ursprüngliche Realität der Ehe wird von den Getauften in
der von Christus eingesetzten übernatürlichen Form des Sakraments, das Zeichen und
Werkzeug der Gnade ist, gelebt. Die Heilsgeschichte ist durchzogen vom Thema des bräutlichen Bundes, der ein bedeutsamer Ausdruck für die Liebes-
gemeinschaft zwischen Gott und den Menschen und ein Schlüssel ist, um
die Stationen des großen Bundes, den Gott mit seinem Volk geschlossen
hat, in ihrer Symbolik zu begreifen.485 Kern der Offenbarung des Plans der
Liebe Gottes ist das Geschenk, das Gott der Menschheit in seinem Sohn
Jesus Christus macht, „dem liebenden Bräutigam, der sich hingibt als Erlöser der Menschheit und sie als seinen Leib mit sich vereint. Er offenbart die
Urwahrheit über die Ehe, die Wahrheit des »Anfangs« (vgl. Gen 2, 24; Mt
19, 5), und macht den Menschen fähig, sie vollends zu verwirklichen, indem
er ihn von seiner Herzenshärte befreit“.486 Aus der bräutlichen Liebe Christi zu seiner Kirche, deren Fülle sich im Kreuzesopfer erweist, geht der sakramentale Charakter der Ehe hervor, deren Gnade die Liebe der Brautleute der
Liebe Christi zur Kirche angleicht. Die Ehe als Sakrament ist der in der
Liebe geschlossene Bund eines Mannes und einer Frau.487
220 Das Sakrament der Ehe umfasst die menschliche Wirklichkeit der ehelichen
Liebe mit allen Konsequenzen und „befähigt und verpflichtet (…) die christlichen Ehegatten und Eltern, ihre Berufung als Laien zu leben, und so »in der
Behandlung und gottgewollten Gestaltung der weltlichen Dinge das Reich
Gottes zu suchen«“.488 Durch das sakramentale Band, das sie zu einer Hauskirche oder Kirche im Kleinen macht, ist die christliche Familie zuinnerst
mit der Kirche verbunden und dazu berufen, „Zeichen der Einheit für die
Welt zu sein und so ihr prophetisches Amt auszuüben, indem sie Christi
Herrschaft und Frieden bezeugt, woraufhin die ganze Welt unterwegs
ist“.489
Die im Sakrament geschenkte eheliche Liebe, die aus der Liebe Christi
selbst erwächst, macht die christlichen Eheleute zu Zeugen einer neuen,
vom Evangelium und vom Ostergeheimnis inspirierten Sozialität. Die natürliche Dimension ihrer Liebe wird durch die sakramentale Gnade beständig geläutert, gefestigt und erhöht. Auf diese Weise stehen die christlichen
Eheleute sich nicht nur gegenseitig auf dem Weg der Heiligung bei, sondern
werden darüber hinaus zu Zeichen und Werkzeug der Liebe Christi in der
Welt. Sie sind dazu berufen, die religiöse Bedeutung der Ehe mit ihrem
eigenen Leben zu bezeugen und zu verkündigen, zumal es der gegenwärtigen Gesellschaft immer schwerer fällt, diese zu erkennen – insbesondere
dann, wenn sie sich Sichtweisen zu Eigen macht, die auch die natürliche
Grundlage der Institution der Ehe relativieren.
III. DER SOZIALE SUBJEKTCHARAKTER DER FAMILIE
a) Die Liebe und die Bildung einer Gemeinschaft von Personen
221 Die Familie bietet sich als Raum für jene in einer zunehmend individualistischen Gesellschaft so notwendige Gemeinschaft an, in der dank der unermüdlichen
Dynamik der Liebe eine authentische Gemeinsamkeit der Personen490 entstehen kann.
Diese Dynamik der Liebe ist die grundlegende Dimension der menschlichen Erfahrung und hat gerade in der Familie den Ort, an dem sie bevorzugt in Erscheinung
tritt: „Die Liebe sorgt dafür, dass sich der Mensch durch die aufrichtige
Selbsthingabe verwirklicht: Lieben heißt, alles geben und empfangen, was
man weder kaufen noch verkaufen, sondern sich nur aus freien Stücken
gegenseitig schenken kann“.491
Dank der Liebe, die für die Definition von Ehe und Familie wesentlich ist, wird
jede Person, Mann und Frau, in ihrer Würde anerkannt, angenommen und respektiert.
Die Liebe bringt Beziehungen hervor, die im Zeichen des ungeschuldeten
Schenkens gelebt werden, das „in allen und in jedem einzelnen die Personwürde als einzig entscheidenden Wertmaßstab achtet und fördert, woraus
dann herzliche Zuneigung und Begegnung im Gespräch, selbstlose Einsatzbereitschaft und hochherziger Wille zum Dienen sowie tief empfundene
Solidarität erwachsen können“.492 Die Existenz von Familien, die in diesem
Geist leben, stellt die Mängel und Widersprüchlichkeiten einer Gesellschaft
bloß, die sich überwiegend, wenn nicht ausschließlich von Kriterien der
Effizienz und Funktionalität leiten lässt. Ein Familienleben, das Tag für
Tag nach innen und außen ein Netz von zwischenmenschlichen Beziehungen knüpft, wird dagegen „zu einer ersten unersetzlichen Schule für gemeinschaftliches Verhalten, zu einem Beispiel und Ansporn für weiterreichende zwischenmenschliche Beziehungen im Zeichen von Achtung, Gerechtigkeit, Dialog und Liebe“.493
222 Die Liebe drückt sich auch in der aufmerksamen Fürsorge für die älteren Menschen aus, die in der Familie leben: Ihre Anwesenheit kann sich als sehr wertvoll
erweisen. Sie sind ein Beispiel der Verbundenheit zwischen den Generationen und eine Quelle des Wohlergehens für die Familie und die gesamte
Gesellschaft: „Nicht nur können sie für die Tatsache Zeugnis geben, dass
gewisse Aspekte des Lebens, wie menschliche und kulturelle, moralische
und soziale Werte, nicht nach wirtschaftlichen oder funktionellen Kriterien
gemessen werden; ebenso sind sie in der Lage, einen konkreten Beitrag im
Bereich der Arbeit und als Verantwortungsträger zu leisten. Schließlich
geht es nicht allein darum, etwas für die alten Menschen zu tun, es gilt
vielmehr, diese Personen auf konkrete Weise auch als verantwortliche Mitarbeiter, als Förderer von Projekten zu akzeptieren, an denen sie sowohl in
der Phase der Planung als auch des Dialogs und der Durchführung teilnehmen“.494 „Sie tragen Frucht noch im Alter“ (Ps 92, 15), so heißt es in der
Heiligen Schrift. Die älteren Menschen stellen eine wichtige Schule des Lebens dar, denn sie können Werte und Traditionen vermitteln und das
Wachstum der Jüngeren fördern, die auf diese Weise lernen, nicht nur das
eigene Wohl, sondern auch das der anderen anzustreben. Wenn ältere Menschen sich in einer Situation des Leids und der Abhängigkeit befinden, sind
sie nicht nur auf medizinische Pflege und entsprechende Versorgung, sondern vor allem auf eine liebevolle Behandlung angewiesen.
223 Der Mensch ist geschaffen, um zu lieben, und er kann ohne Liebe nicht leben.
Wenn sie sich in der völligen Hingabe zweier sich ergänzender Personen
äußert, kann die Liebe nicht auf Stimmungen und Gefühle und schon gar
nicht auf ihre bloß sexuelle Ausdrucksform reduziert werden. Eine Gesellschaft, die immer mehr dazu tendiert, die Erfahrung der Liebe und der Sexualität zu relativieren und zu banalisieren, überschätzt die vergänglichen
Aspekte des Lebens und missachtet seine grundlegenden Werte: Umso
dringender ist es, zu verkünden und zu bezeugen, dass die Wahrheit der ehelichen Liebe und Sexualität dort existiert, wo sich die Personen einander in Einheit und Treue voll und ganz hingeben.495 Diese Wahrheit, Quelle der Freude, der Hoffnung und des Lebens, ist für niemanden zu durchdringen und zu erreichen, der sich ihr in Relativismus und Skeptizismus verschließt.
224 Gegenüber denjenigen Theorien, die die Geschlechteridentität lediglich als ein
kulturelles und soziales Produkt der Interaktion zwischen Gemeinschaft und Individuum betrachten, ohne die personale sexuelle Identität zu berücksichtigen oder die wahre
Bedeutung der Sexualität in irgendeiner Weise in Betracht zu ziehen, wird die Kirche
es nicht müde, ihre eigene Lehre immer wieder deutlich zu formulieren: „Jeder Mensch,
ob Mann oder Frau, muss seine Geschlechtlichkeit anerkennen und annehmen. Die
leibliche, moralische und geistige Verschiedenheit und gegenseitige Ergänzung sind auf die Güter der Ehe und auf die Entfaltung des Familienlebens
hingeordnet. Die Harmonie des Paares und der Gesellschaft hängt zum Teil
davon ab, wie Gegenseitigkeit, Bedürftigkeit und wechselseitige Hilfe von
Mann und Frau gelebt werden“.496 Aus dieser Sichtweise ergibt sich die Verpflichtung, das positive Recht dem Naturgesetz anzugleichen, dem zufolge
die sexuelle Identität als objektive Voraussetzung dafür, in der Ehe ein Paar zu bilden, nicht beliebig ist.
225 Die Natur der ehelichen Liebe erfordert die Beständigkeit und Unauflöslichkeit
des Ehebundes. Das Fehlen dieser Eigenschaften beeinträchtigt die für den
Ehebund charakteristische Ausschließlichkeit und Totalität der Liebesbeziehung, hat schweres Leid für die Kinder zufolge und wirkt sich auch
auf das soziale Gefüge schädlich aus.
Die Beständigkeit und Unauflöslichkeit der ehelichen Verbindung dürfen nicht ausschließlich der Absicht und dem Engagement der einzelnen
Betroffenen überlassen werden: Vielmehr ist die gesamte Gesellschaft gerade im Hinblick auf die lebenswichtigen und unverzichtbaren Aspekte der
Familie dafür verantwortlich, sie als eine grundlegende natürliche Einrichtung zu schützen und zu fördern. Die Notwendigkeit, der Ehe einen institutionellen Charakter zu verleihen und sie auf das Fundament eines öffentlichen, sozial und rechtlich anerkannten Akts zu stellen, leitet sich von grundlegenden gesellschaftlichen Forderungen ab.
Mit der Einführung der Ehescheidung in die bürgerliche Rechtsprechung wurde
einer relativistischen Deutung des ehelichen Bundes Vorschub geleistet, die „zu einer
tiefen Wunde“ geworden ist und in der Gesellschaft weit um sich greift.497
Die Paare, die die Güter der Beständigkeit und der Unauflöslichkeit bewahren und entfalten, „erfüllen so (…) die ihnen anvertraute Aufgabe, in der
Welt ein »Zeichen« zu sein – ein kleines und wertvolles Zeichen, das
manchmal Versuchungen ausgesetzt ist und doch immer wieder erneuert
wird – für die unerschütterliche Treue, mit der Gott in Jesus Christus alle Menschen und jeden Menschen liebt“.498
226 Die Kirche lässt die Menschen, die nach einer Scheidung wieder geheiratet
haben, nicht im Stich. Sie betet für sie, ermutigt sie in den spirituellen Schwierigkeiten, die ihnen begegnen, und stärkt sie im Glauben und in der Hoffnung. Ihrerseits können und müssen diese Personen, weil sie getauft sind, am kirchlichen Leben teilnehmen: Sie sind dazu aufgerufen, das Wort Gottes zu
hören, dem Messopfer beizuwohnen, beharrlich zu beten, sich vermehrt
für die Werke der Nächstenliebe und die gemeinschaftlichen Initiativen zugunsten des Friedens und der Gerechtigkeit einzusetzen, ihre Kinder im
Glauben zu erziehen und sich im Geist und in den Werken der Buße zu
üben, um auf diese Weise Tag für Tag die Gnade Gottes zu erflehen.
Die Versöhnung im Sakrament der Buße – die den Weg zum Empfang
des eucharistischen Sakraments ebnen würde – kann nur denjenigen gewährt werden, die voller Reue aufrichtig zu einer Lebensweise entschlossen
sind, die nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht.499
Durch dieses Verhalten bekennt die Kirche ihre eigene Treue zu Christus und seiner Wahrheit; gleichzeitig wendet sie sich mit mütterlichem Sinn diesen ihren Kindern zu, vor allem denjenigen, die ohne eigene Schuld
von ihrem rechtmäßigen Ehepartner verlassen worden sind. Mit fester Zuversicht glaubt sie, dass auch die, die sich vom Gebot des Herrn entfernt
haben und in diesem Zustand leben, von Gott die Gnade der Umkehr und des Heils erhalten können, wenn sie in der Haltung des Gebets, der Buße und der Liebe verharren.500
227 Die nichtehelichen Lebensgemeinschaften, deren Zahl fortlaufend gestiegen
ist, beruhen auf einer falschen Vorstellung von der individuellen Wahlfreiheit501 und
auf einer Haltung, die Ehe und Familie als eine reine Privatangelegenheit
betrachtet. Die Ehe ist nicht einfach ein durch Vereinbarung geregeltes Zusammenleben, sondern eine Beziehung, die, verglichen mit allen anderen
Beziehungen, über eine einzigartige soziale Dimension verfügt, weil die Familie dadurch, dass sie für die Kinder und deren Erziehung sorgt, im Hinblick auf das umfassende Wachstum jeder Person und ihre positive Eingliederung in das gesellschaftliche Leben eine ganz besondere Funktion erfüllt.
Die mögliche gesetzliche Gleichstellung zwischen der Familie und den „nichtehelichen Lebensgemeinschaften“ würde sich nachteilig auf das Modell der Familie auswirken. Dieses kann nicht in einer zerbrechlichen Beziehung zwischen Personen,502 sondern nur in einer beständigen Verbindung verwirklicht
werden, die ihren Ursprung in der Ehe hat, das heißt in einem Pakt zwischen einem Mann und einer Frau, der auf der beiderseitigen und freien
Entscheidung für eine vollgültige, auf die Fortpflanzung ausgerichtete eheliche Gemeinschaft beruht.
228 Im Zusammenhang mit den nichtehelichen Lebensgemeinschaften stellt die in
der Öffentlichkeit immer stärker diskutierte Forderung nach rechtlicher Anerkennung
der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ein besonderes Problem dar. Nur eine Anthropologie, die die volle Wahrheit über den Menschen in den Blick nimmt,
kann auf diese Frage eine angemessene Antwort geben, die sowohl auf gesellschaftlicher wie auch auf kirchlicher Ebene verschiedene Aspekte beinhaltet.503 Eine solche Anthropologie macht deutlich, „wie unangemessen es
ist, den Verbindungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eine »eheliche« Realität zuzuschreiben. Dem steht in erster Linie die objektive Unmöglichkeit entgegen, eine solche Verbindung durch die Weitergabe des
Lebens Frucht bringen zu lassen – gemäß dem von Gott in die Struktur
des Menschen eingeschriebenen Plan. Ein Hindernis sind die mangelnden
Voraussetzungen für jene interpersonale Komplementarität, die der Schöpfer für Mann und Frau gewollt hat, und zwar sowohl auf physisch-biologischer als auch besonders auf psychologischer Ebene. Nur in der Verbindung
zwischen zwei geschlechtlich verschiedenen Personen kann sich die Vervollkommnung des Einzelnen in einer Synthese der Einheit und der gegenseitigen psycho-physischen Ergänzung verwirklichen“.504
Die homosexuellen Personen müssen in ihrer Würde voll respektiert505 und dazu
ermutigt werden, dem Plan Gottes Folge zu leisten, indem sie sich in besonderer Weise um Keuschheit bemühen.506 Der ihnen gebührende Respekt darf jedoch nicht zu einer Legitimierung von Verhaltensweisen führen, die mit dem moralischen Gesetz nicht vereinbar sind, und noch
weniger dazu, dass Personen des gleichen Geschlechts ein Recht auf Ehe
zugestanden und ihre Verbindung damit der Familie gleichgestellt wird:507
„Wenn die Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts in
rechtlicher Hinsicht nur als eine mögliche Form der Ehe betrachtet würde,
brächte dies eine radikale Veränderung des Begriffs der Ehe zum schweren
Schaden für das Gemeinwohl mit sich. Wenn der Staat die homosexuelle
Lebensgemeinschaft auf eine rechtliche Ebene stellt, die jener der Ehe und
Familie analog ist, handelt er willkürlich und tritt in Widerspruch zu seinen
eigenen Verpflichtungen“.508
229 Die Festigkeit der Kernfamilie ist eine entscheidende Grundlage für das soziale
Zusammenleben, und deshalb kann die Zivilgemeinschaft den zersetzenden Tendenzen gegenüber, die ihre eigenen tragenden Stützen untergraben, nicht gleichgültig bleiben.
Eine Gesetzgebung kann zuweilen moralisch inakzeptable Verhaltensweisen tolerieren509 – aber sie darf niemals zulassen, dass die Anerkennung der
unauflöslichen monogamen Ehe als einziger authentischer Form der Familie geschwächt wird. Daher ist es notwendig, dass sich die öffentlichen Autoritäten
„diesen Tendenzen mit ihren zersetzenden Wirkungen auf die Gesellschaft
und ihren Schäden für die Würde, Sicherheit und das Wohl der einzelnen
Bürger entschieden widersetzen; sie sollen sich bemühen, dass die öffentliche Meinung nicht zu einer Unterbewertung der Bedeutung der Institution von Ehe und Familie verleitet werde“.510
Es ist die Aufgabe der christlichen Gemeinschaft und all derjenigen,
denen das Wohl der Gesellschaft am Herzen liegt, wieder sicherzustellen,
dass „die Familie, die viel mehr ist als eine bloße juridische, soziale und
ökonomische Einheit, eine Gemeinschaft der Liebe und der Solidarität bildet, die in einzigartiger Weise geeignet ist, kulturelle, ethische, soziale, geistige und religiöse Werte zu lehren und zu übermitteln, wie sie wesentlich sind für die Entwicklung und das Wohlergehen ihrer eigenen Mitglieder
und der ganzen Gesellschaft“.511
b) Die Familie ist das Heiligtum des Lebens
230 Die eheliche Liebe ist von Natur aus offen für das Leben.512 In der Aufgabe
der Fortpflanzung wird die Würde des Menschen, der dazu berufen ist, die
von Gott stammende Güte und Fruchtbarkeit zu verkünden, in herausragender Weise offenbar: „Die menschliche Elternschaft hat, obwohl sie jener anderer Lebewesen in der Natur biologisch ähnlich ist, an sich wesenhaft und ausschließlich eine »Ähnlichkeit« mit Gott, auf die sich die Familie
gründet, die als menschliche Lebensgemeinschaft, als Gemeinschaft von
Personen, die in der Liebe vereint sind (communio personarum), verstanden wird“.513
Die Fortpflanzung bringt den sozialen Subjektcharakter der Familie
zum Ausdruck und setzt eine Dynamik der Liebe und Solidarität zwischen
den Generationen in Gang, die die Grundlage der Gesellschaft bildet. Es
gilt, die soziale Bedeutung der Tatsache wiederzuentdecken, dass in jedem
neuen menschlichen Wesen ein kleines Stück des Gemeinwohls verborgen
liegt: Jedes Kind „wird von sich aus zu einem Geschenk für die Geschwister,
für die Eltern, für die ganze Familie. Sein Leben wird zum Geschenk für die Geber
des Lebens, die nicht umhin können werden, die Anwesenheit des Kindes,
seine Teilnahme an ihrer Existenz, seinen Beitrag zu ihrem und zum gemeinsamen Wohl der Familiengemeinschaft wahrzunehmen“.514
231 Die auf der Ehe gegründete Familie ist wahrhaft das Heiligtum des Lebens,
„der Ort, an dem das Leben, Gabe Gottes, in angemessener Weise angenommen und gegen die vielfältigen Angriffe, denen es ausgesetzt ist, geschützt wird und wo es sich entsprechend den Forderungen eines echten menschlichen Wachstums entfalten kann“.515 Die Familie spielt eine entscheidende und unersetzliche Rolle für die Förderung und Schaffung der
Kultur des Lebens516 und gegen die Ausbreitung „einer destruktiven »AntiZivilisation« (…), wie das in der Tat heute von vielen Tendenzen und Situationen bestätigt wird“.517
In der Kraft des empfangenen Sakraments haben die christlichen Familien den
besonderen Auftrag, das Evangelium des Lebens zu bezeugen und zu verkünden. Dieser Aufgabe kommt in der Gesellschaft die Bedeutung einer wahren und
mutigen Prophezeiung zu. Aus diesem Grund „ist der Dienst am Evangelium vom Leben damit verbunden, dass sich die Familien besonders durch
aktive Mitgliedschaft in eigenen Familienverbänden darum bemühen, dass
die Gesetze und Einrichtungen des Staates auf keinen Fall das Recht auf
Leben von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod verletzen, sondern es
schützen und fördern“.518
232 Die Familie leistet durch die verantwortliche Mutter- und Vaterschaft, mit der
die Eheleute in besonderer Weise am schöpferischen Wirken Gottes teilhaben, einen
herausragenden Beitrag zum Wohl der Gesellschaft.519 Die Last einer solchen Verantwortung darf nicht als Rechtfertigung für eine egoistische Verweigerungshaltung herangezogen werden, sondern muss die Entscheidungen
der Eheleute so lenken, dass sie sich in großzügiger Weise dem Leben öffnen: „Im Hinblick schließlich auf die gesundheitliche, wirtschaftliche, seelische und soziale Situation bedeutet verantwortungsbewusste Eltern-
schaft, dass man entweder, nach klug abwägender Überlegung, sich
hochherzig zu einem größeren Kinderreichtum entschließt, oder bei ernsten Gründen und unter Beobachtung des Sittengesetzes zur Entscheidung
kommt, zeitweise oder dauernd auf weitere Kinder zu verzichten“.520 Die
Beweggründe, die die Eheleute in der verantwortlichen Ausübung ihrer Vaterschaft und Mutterschaft lenken müssen, ergeben sich aus der vollen Anerkennung der eigenen Pflichten gegenüber Gott, gegenüber sich selbst,
gegenüber der Familie und gegenüber der Gesellschaft unter Beachtung
einer gerechten Hierarchie der Werte.
233 Was die „Methoden“ einer verantwortungsbewussten Fortpflanzung angeht,
sind vor allem Sterilisierung und Schwangerschaftsabbruch als moralisch unzulässig
abzulehnen.521 Vor allem letzterer ist ein abscheuliches Verbrechen und stellt
immer eine besonders schwere moralische Verirrung dar;522 weit davon
entfernt, ein Recht zu sein, ist es im Gegenteil eine traurige Erscheinung,
die sehr zur Ausbreitung einer lebensfeindlichen Mentalität beiträgt und
ein gerechtes und demokratisches Zusammenleben in der Gesellschaft in
gefährlicher Weise bedroht.523
Auch der Rückgriff auf empfängnisverhütende Mittel in ihren verschiedenen Formen ist abzulehnen:524 Diese Ablehnung basiert auf einem richtigen und umfassenden Verständnis der menschlichen Person und Sexualität525 und hat das Gewicht
einer moralischen Forderung zur Verteidigung der wahren Entwicklung der Völker.526
Dieselben anthropologischen Gründe rechtfertigen jedoch die Inanspruchnahme einer zeitweisen Abstinenz in den Perioden der weiblichen Fruchtbarkeit.527 Die Empfängnisverhütung abzulehnen und auf natürliche Methoden der Geburtenregelung zurückzugreifen bedeutet, die zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Eheleuten auf gegenseitigen Respekt
und völlige Offenheit zu gründen, was sich auch auf die Verwirklichung
einer menschlicheren Gesellschaftsordnung positiv auswirkt.
234 Die Entscheidung über den Zeitraum zwischen den Geburten und über die
Zahl der zu zeugenden Kinder ist allein Sache der Eheleute. Dies ist ihr unveräußerliches Recht, das sie vor Gott und mit Rücksicht auf ihre Pflichten
sich selbst, den schon geborenen Kindern, der Familie und der Gesellschaft
gegenüber ausüben.528 Wenn öffentliche Autoritäten zum Zweck einer angemessenen Information und der Ergreifung geeigneter Maßnahmen auf
dem demographischen Sektor in ihren Zuständigkeitsbereich eingreifen,
so müssen sie dies im Respekt vor den Personen und vor der Freiheit der
Paare tun: Auf keinen Fall dürfen sie ihnen ihre Entscheidung abnehmen,529
und ebenso wenig ist dies den verschiedenen in diesem Bereich tätigen Organisationen erlaubt.
Alle wirtschaftlichen Hilfsprogramme, die dazu bestimmt sind, Sterilisierungsoder Verhütungskampagnen oder die Vorbereitung solcher Kampagnen zu finanzieren,
sind Angriffe auf die Würde der Person und der Familie und als solche moralisch
verwerflich. Die Lösung der mit dem Bevölkerungswachstum verbundenen
Fragen muss vielmehr im gleichzeitigen Respekt sowohl vor der Sexual- als
auch vor der Sozialmoral erfolgen und eine größere und echte Solidarität
fördern, um, angefangen bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Verhältnissen, dem Leben überall Würde zu geben.
235 Der Wunsch, Mutter oder Vater zu werden, beinhaltet kein „Recht auf das
Kind“, wohingegen die Rechte des ungeborenen Lebens auf der Hand liegen: Ihm
müssen mit der Beständigkeit einer auf der Ehe gegründeten Familie und der auf
wechselseitiger Ergänzung beruhenden Vater-Mutter-Beziehung optimale Daseinsbedingungen garantiert werden.530 Die rasche Entwicklung der Forschung und
ihrer technischen Anwendungsmöglichkeiten im Bereich der Reproduktion wirft neue und heikle Fragen auf, die die Gesellschaft und die Normen
des menschlichen Zusammenlebens angehen.
Es muss betont werden, dass alle Fortpflanzungstechnologien – die
Spende von Sperma oder Eizellen; die Leihmutterschaft; die heterologe
künstliche Befruchtung – moralisch nicht zu akzeptieren sind, die die Verwendung der Gebärmutter oder der Geschlechtszellen anderer Personen als
der betreffenden Ehepartner vorsehen und damit das Recht der Kinder verletzen, von Eltern geboren zu werden, die dies im biologischen und juristischen Sinne sind, oder die den Akt der Vereinigung von dem der Zeugung
trennen, indem sie Labortechniken wie die homologe künstliche Besamung
oder Befruchtung anwenden, sodass das Kind eher das Resultat eines technischen Vorgangs als die natürliche Frucht des menschlichen Akts der völligen und totalen Hingabe der Eheleute zu sein scheint.531 Wenn man darauf
verzichtet, sich der verschiedenen Formen der so genannten unterstützten
Fortpflanzung, die den ehelichen Akt ersetzt, zu bedienen, bedeutet dies, die
ganzheitliche Würde der menschlichen Person – in den Eltern ebenso wie in
den Kindern, die sie zeugen wollen – zu respektieren.532 Erlaubt sind dagegen diejenigen Mittel, die den ehelichen Akt oder das Erreichen seiner Ziele
unterstützen.533
236 Eine Frage, die aufgrund ihrer zahlreichen und schwerwiegenden moralischen
Folgen von besonderer sozialer und kultureller Bedeutung ist, betrifft das menschliche
Klonen. Der Begriff an sich bedeutet allgemein gesprochen die Reproduktion einer
biologischen Größe, die genetisch mit der Ursprungsgröße identisch ist. Im heutigen
Sprachgebrauch und in der experimentellen Praxis bezeichnet er jedoch
Vorgehensweisen, die sich in der Art ihrer technischen Durchführung und
der damit verfolgten Ziele unterscheiden. Er kann die einfache Replikation
von Zellen oder DNA-Teilen im Labor bezeichnen, doch versteht man unter
Klonen heute insbesondere die durch nicht natürliche Befruchtungsmethoden herbeigeführte Reproduktion von Einzellebewesen im embryonalen Stadium, die mit dem Individuum, von dem sie abstammen, genetisch identisch sind. Diese Art des Klonens kann zur Reproduktion von menschlichen
Embryonen oder zu so genannten therapeutischen Zwecken eingesetzt werden, wenn die genannten Embryonen in der wissenschaftlichen Forschung
oder, genauer, für die Gewinnung von Stammzellen benutzt werden sollen.
Vom ethischen Standpunkt aus betrachtet wirft die einfache Replikation normaler Zellen oder DNA-Teile keine besonderen ethischen Probleme
auf. Ganz anders lautet dagegen das Urteil des Lehramts über das Klonen
im eigentlichen Sinne. Es steht im Widerspruch zur Würde der menschlichen Fortpflanzung, weil es sich als agame und asexuelle Form der Reproduktion völlig außerhalb des Aktes der personalen Liebe zwischen den Eheleuten vollzieht.534 Z weitens stellt es eine Form der totalen Herrschaft des
Reproduzierenden über das reproduzierte Individuum dar.535 Die Tatsache,
dass das Klonen durchgeführt wird, um Embryonen zu reproduzieren, aus
denen Zellen zu therapeutischen Zwecken gewonnen werden sollen, kann
die moralische Schwere nicht mindern, auch deshalb, weil für die Gewinnung solcher Zellen der Embryo zunächst produziert und dann vernichtet
werden muss.536
237 Als Diener des Lebens dürfen die Eltern nie vergessen, dass die spirituelle Dimension der Fortpflanzung größere Berücksichtigung verdient als jeder andere Aspekt:
„Die Elternschaft stellt eine Aufgabe nicht nur physischer, sondern geistlicher Natur dar; denn über sie verläuft die Genealogie der Person, die ihren
ewigen Anfang in Gott hat und zu Ihm hinführen soll“.537 Indem sie das
menschliche Leben als Einheit aus seiner leiblichen und seiner geistigen Dimension annehmen, tragen die Familien zur „Gemeinschaft der Generationen“ und damit wesentlich und unabdingbar zur Entwicklung der Gesell-
schaft bei. Aus diesem Grund hat die Familie „ein Recht auf Unterstützung
durch die Gesellschaft bei der Geburt und Erziehung von Kindern. Jene
Ehepaare, die eine große Familie haben, haben ein Recht auf angemessene
Hilfe und sollten keiner Diskrimination ausgesetzt werden“.538
c) Die Aufgabe der Erziehung
238 In der Erziehung formt die Familie den Menschen und führt ihn in all seinen
Dimensionen, einschließlich der sozialen, zur Fülle seiner Würde. Denn die Familie
bildet „eine Gemeinschaft der Liebe und der Solidarität (…), die in einzigartiger Weise geeignet ist, kulturelle, ethische, soziale, geistige und religiöse
Werte zu lehren und zu übermitteln, wie sie wesentlich sind für die Entwicklung und das Wohlergehen ihrer eigenen Mitglieder und der ganzen
Gesellschaft“.539 Indem sie ihren Erziehungsauftrag erfüllt, trägt die Familie
zum Gemeinwohl bei und bildet die erste Schule der sozialen Tugenden,
auf die alle Gesellschaften angewiesen sind.540 Die Familie hilft den Personen, in der Freiheit und in der Verantwortung zu wachsen, was für die
Übernahme aller Arten von Aufgaben in der Gesellschaft die unverzichtbare Voraussetzung ist. In der Erziehung werden ihnen überdies Werte zur
Aneignung vermittelt, die für jeden freien, ehrbaren und verantwortungsbewussten Bürger grundlegend sind.541
239 Die Familie spielt für die Erziehung der Kinder eine ursprüngliche und unersetzliche Rolle.542 Die Liebe der Eltern, die sich in den Dienst ihrer Kinder
stellen, weil sie ihnen dabei helfen wollen, das Beste aus sich zu machen,
findet gerade in der erzieherischen Aufgabe ihre volle Verwirklichung: „Die
Liebe der Eltern bleibt nicht nur Quelle, sie wird die Seele und somit die
Norm, die das gesamte konkrete erzieherische Wirken prägt und leitet und
mit jenen Werten wie Verständnis, Beständigkeit, Güte, Dienen, Selbstlosigkeit und Opferbereitschaft bereichert, die die kostbarsten Früchte der
Liebe sind“.543
Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, „sind als
wesentlich zu bezeichnen, da sie mit der Weitergabe des menschlichen Lebens verbunden sind; als unabgeleitet und ursprünglich, verglichen mit der Erziehungsaufgabe anderer, aufgrund der Einzigartigkeit der Beziehung, die zwischen Eltern und Kindern besteht; als unersetzlich und unveräußerlich, weshalb sie anderen nicht völlig übertragen noch von anderen in Beschlag genommen werden können“.544 Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihren Kindern eine religiöse Erziehung und eine moralische Bildung zuteil werden zu lassen:545 ein Recht, das ihnen der Staat nicht nehmen kann,
sondern respektieren und stärken muss; eine vorrangige Pflicht, die die Familie nicht vernachlässigen oder an andere abtreten darf.
240 Die Eltern sind die ersten, aber nicht die einzigen Erzieher ihrer Kinder. Es ist
daher an ihnen, ihre erzieherische Aufgabe verantwortungsbewusst und in enger und
wachsamer Zusammenarbeit mit den zivilen und kirchlichen Organisationen wahrzunehmen: „Die soziale Dimension des Menschen, zivil und kirchlich gesehen, verlangt und bedingt von sich aus ein umfassenderes, gegliedertes Werk als Ergebnis der geordneten Zusammenarbeit verschiedener Erziehungsinstanzen. Diese Instanzen sind alle notwendig, wenn auch jede einzelne nach der jeweiligen Kompetenz ihren speziellen Beitrag leisten kann und muss“.546 Die Eltern haben das Recht, diejenigen Bildungsinstrumente
auszuwählen, die ihren eigenen Überzeugungen entsprechen, und die Mittel zu suchen, die ihnen bei ihrer Aufgabe als Erzieher auch im spirituellen
und religiösen Bereich helfen. Die öffentlichen Autoritäten haben die
Pflicht, dieses Recht zu garantieren und die konkreten Bedingungen zu
schaffen, die seine Ausübung ermöglichen.547 In diesem Zusammenhang
ist vor allem auch das Thema der Zusammenarbeit zwischen den Familien und den schulischen Einrichtungen zu erwähnen.
241 Die Eltern haben das Recht, Erziehungseinrichtungen zu gründen und zu unterstützen. Die öffentlichen Autoritäten müssen dafür sorgen, dass „die staatlichen Unterstützungen so zugeteilt werden, dass die Eltern dieses Recht
wirklich frei ausüben können, ohne ungerechtfertigte Lasten tragen zu
müssen. Es dürfte nicht sein, dass Eltern direkt oder indirekt Sonderlasten
tragen müssen, die die Ausübung dieser Freiheit unmöglich machen oder
in ungerechter Weise einschränken würden“.548 Es ist als Unrecht anzusehen, wenn nichtstaatlichen Schulen, die der Zivilgesellschaft einen Dienst
leisten, die öffentliche wirtschaftliche Unterstützung verweigert wird, auf
die sie angewiesen sind: „Wenn der Staat das Erziehungsmonopol beansprucht, so überschreitet er seine Rechte und verletzt die Gerechtigkeit.
(…) Der Staat kann sich nicht ohne Ungerechtigkeit damit begnügen, die
so genannten Privatschulen nur zu tolerieren. Diese leisten einen öffentlichen Dienst und haben folglich das Recht, auch finanziell unterstützt zu
werden“.549
242 Es liegt in der Verantwortung der Familie, eine umfassende Erziehung anzubieten. Jede echte Erziehung muss „die Bildung der menschlichen Person in
Hinordnung auf ihr letztes Ziel, zugleich aber auch auf das Wohl der Gemeinschaften, deren Glied der Mensch ist und an deren Aufgaben er als
Erwachsener einmal Anteil erhalten soll“ anstreben.550 Eine umfassende Erziehung ist dann gewährleistet, wenn die Kinder – durch das lebendige Beispiel und durch das Wort – zum Dialog, zur Begegnung, zur Gesellschaftlichkeit, zur Gesetzestreue, zur Solidarität und zum Frieden hingeführt
werden, indem sie lernen, die grundlegenden Tugenden der Gerechtigkeit
und der Liebe zu üben.551
Bei der Erziehung der Kinder sind Vater- und Mutterrolle gleichermaßen wichtig.552 Die Eltern müssen folglich zusammenarbeiten. Sie sollen ihre Autorität respektvoll und feinfühlig, aber auch mit Festigkeit und Stärke ausüben: Sie muss glaubwürdig, konsequent, klug und immer auf das Gesamtwohl der Kinder ausgerichtet sein.
243 Die Eltern tragen ferner eine besondere Verantwortung im Bereich der Sexualerziehung. Für eine ausgewogene Entwicklung ist es von grundlegender
Wichtigkeit, dass die Kinder nach und nach in geordneter Weise die Bedeutung der Sexualität kennen und die mit ihr verbundenen menschlichen und
moralischen Werte schätzen lernen: „Aufgrund der engen Verbindungen
zwischen der geschlechtlichen Dimension der Person und ihren ethischen
Werten muss die Erziehung die Kinder dazu führen, die sittlichen Normen
als notwendige und wertvolle Garantie für ein verantwortliches persönliches Wachsen in der menschlichen Geschlechtlichkeit zu erkennen und zu
schätzen“.553 Die Eltern sollten die Methoden der Sexualerziehung in den
Erziehungseinrichtungen überprüfen, um zu kontrollieren, ob ein so wichtiges und heikles Thema in angemessener Weise behandelt wird.
d) Würde und Rechte der Kinder
244 Die kirchliche Soziallehre weist immer wieder auf die Notwendigkeit hin, die
Würde der Kinder zu achten: „In der Familie als einer Gemeinschaft von Personen muss dem Kind ganz besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden,
in tiefem Gespür für seine personale Würde, in großer Achtung und selbstlosem Dienst für seine Rechte. Das gilt für jedes Kind, gewinnt aber eine
besondere Dringlichkeit, wenn das Kind noch klein und hilflos ist, krank,
leidend oder behindert“.554
Die Rechte der Kinder müssen von der Rechtsordnung geschützt werden. Es ist
vor allen Dingen unerlässlich, dass der gesellschaftliche Wert der Kindheit
in allen Ländern öffentlich anerkannt wird: „Kein Land der Welt, kein politisches System kann anders an seine eigene Zukunft denken als nur mit
dem Blick auf diese neuen Generationen, die von ihren Eltern das vielfältige
Erbe an Werten, Verpflichtungen und Hoffnungen der Nation, zu der sie
gehören, zusammen mit dem Erbe der gesamten Menschheitsfamilie übernehmen“.555 Das erste Recht des Kindes ist das Recht darauf, „in einer wahren Familie geboren zu werden“,556 ein Recht, dessen Beachtung immer problematisch gewesen ist und dessen Verletzungen heute infolge der Entwicklung der Gentechnologien neue Formen annehmen.
245 Die Situation eines großen Teils der Kinder auf der Welt ist alles andere als
zufrieden stellend, weil es an Voraussetzungen fehlt, die ihre umfassende Entwicklung
begünstigen, obwohl mittlerweile ein eigenes internationales Rechtsinstrument zum
Schutz der Rechte des Kindes existiert,557 das für fast alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verbindlich ist. Es geht um Bedingungen im Zusammenhang mit der Tatsache, dass es an medizinischer Versorgung, angemessener Ernährung, einem Mindestangebot an schulischer Bildung und an
einem Zuhause fehlt. Zudem sind einige äußerst schwerwiegende Probleme
nach wie vor ungelöst: Kinderhandel, Kinderarbeit, das Phänomen der
„Straßenkinder“, der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten, die
Verheiratung von Kindern, der Missbrauch von Kindern für den auch mit
den modernsten sozialen Kommunikationsmitteln betriebenen Handel mit
pornographischem Material. Es ist unerlässlich, auf nationaler wie internationaler Ebene gegen die Verletzung der Würde von Jungen und Mädchen
zu kämpfen, die durch sexuelle Ausbeutung, durch Personen mit pädophilen Neigungen und durch alle Arten von Gewalt verursacht werden, die
diese schutzbedürftigsten menschlichen Personen erleiden.558 Es handelt
sich um Straftaten, die wirkungsvoll und mit geeigneten vorbeugenden sowie strafrechtlichen Maßnahmen durch ein entschlossenes Handeln der
verschiedenen Autoritäten bekämpft werden müssen.
IV. DIE FAMILIE ALS GESTALTENDE KRAFT DES GESELLSCHAFTLICHEN LEBENS
a) Familiäre Solidarität
246 Der soziale Subjektcharakter sowohl der einzelnen als auch der miteinander
verbundenen Familien drückt sich außerdem in Bekundungen der Solidarität und des
Miteinanders nicht nur unter den Familien selbst, sondern auch auf den unterschiedlichen Wegen der Beteiligung am gesellschaftlichen und politischen Leben aus. Es
handelt sich hierbei um die Konsequenz aus der auf Liebe gegründeten familiären Wirklichkeit: Die Solidarität geht aus der Liebe hervor und wächst
in der Liebe, und deshalb gehört sie wesentlich und strukturell zur Familie dazu.
Diese Solidarität kann sich im Dienst und in Zuwendung denjenigen
gegenüber äußern, die in Armut und Bedürftigkeit leben, Waisen, Behinderte, Kranke, Alte, Menschen, die kämpfen, zweifeln, einsam oder verlas-
sen sind; es ist eine Solidarität, die sich der Aufnahme, Pflegschaft oder Adoption öffnet; die sich bei den Institutionen zum Sprachrohr jeglichen
Missstands macht, damit diese ihrer jeweiligen Zielsetzung entsprechend eingreifen.
247 Weit davon entfernt, nur Objekt des politischen Handelns zu sein, können und
müssen die Familien zum Subjekt dieser Tätigkeit werden, indem sie sich dafür
einsetzen, dass „die Gesetze und Einrichtungen des Staates die Rechte und
Pflichten der Familie nicht nur nicht beeinträchtigen, sondern positiv stützen und verteidigen. In diesem Sinne sollen die Familien sich dessen immer
mehr bewusst werden, dass in erster Linie sie selbst im Bereich der so
genannten »Familienpolitik« die Initiative ergreifen müssen; sie sollen die
Verantwortung für die Veränderung der Gesellschaft übernehmen“.559 Zu
diesem Zweck müssen die Familien darin bestärkt werden, sich zusammenzuschließen: „Familien haben das Recht, Vereinigungen mit anderen
Familien und Institutionen zu bilden, um die Aufgaben der Familie in geeigneter und wirksamer Weise zu erfüllen sowie ihre Rechte zu schützen,
ihr Wohlergehen zu fördern und ihre Interessen zu vertreten. Auf wirtschaftlichem, sozialem, juristischem und kulturellem Gebiet muss die
rechtmäßige Rolle der Familien und Familienverbände für die Planung
und Entwicklung von Programmen, die das Familienleben berühren, anerkannt werden“.560
b) Familie, Wirtschaftsleben und Arbeit
248 Von besonderer Bedeutung ist die Beziehung zwischen der Familie und dem
Wirtschaftsleben. Einerseits nämlich ist die „Öko-nomie“ aus der häuslichen
Arbeit hervorgegangen: Das Haus ist lange Zeit Grundlage der Produktion
und Zentrum des Lebens gewesen und ist es vielerorts noch heute. Andererseits entfaltet sich die Dynamik des wirtschaftlichen Lebens durch die
Initiative der Personen und setzt sich in konzentrischen Kreisen und in immer größeren Netzen der Produktion und des Austauschs von Gütern und
Dienstleistungen fort, die in zunehmendem Maße auch die Familie betreffen. Die Familie kann also mit gutem Recht als eine gestaltende Kraft des
gesellschaftlichen Lebens betrachtet werden, die nicht von der Logik des
Markts, sondern von der Logik des Teilens und der Solidarität zwischen den Generationen gelenkt wird.
249 Ein ganz besonderes Verhältnis besteht zwischen der Familie und der Arbeit:
„Die Familie [bildet] einen der wichtigsten Bezugspunkte für den rechten
Aufbau einer sozial-ethischen Ordnung der menschlichen Arbeit“.561 Dieses Verhältnis wurzelt in der Beziehung zwischen der Person und ihrem
Recht, die Frucht ihrer eigenen Arbeit zu besitzen, und sie betrifft den Einzelnen nicht nur als Individuum, sondern auch als Mitglied einer als „häusliche Gemeinschaft“562 verstandenen Familie.
Die Arbeit ist wesentlich, weil sie die Voraussetzung für die Gründung einer Familie ist, deren Lebensunterhalt durch die Arbeit erworben wird. Die Arbeit prägt
auch den Entwicklungsprozess der Personen, denn eine Familie, die von
Arbeitslosigkeit betroffen ist, läuft Gefahr, ihre Bestimmung nicht voll
und ganz zu verwirklichen.563
Der Beitrag, den die Familie zur Arbeitswirklichkeit leisten kann, ist kostbar und
in vielerlei Hinsicht unersetzlich. Es handelt sich um einen Beitrag, der sich
sowohl in wirtschaftlichen Begriffen als auch in dem großen Vorrat an Solidarität fassen lässt, über den die Familie verfügt und der eine wichtige
Unterstützung für diejenigen ihrer Mitglieder darstellen, die keine Arbeit
haben oder nach einer Beschäftigung suchen. Grundsätzlich wird dieser
Beitrag vor allem durch eine Erziehung geleistet, die den Wert der Arbeit
deutlich macht und angesichts beruflicher Entscheidungen Orientierung
und Hilfe bietet.
250 Um dieses Verhältnis zwischen Familie und Arbeit zu bewahren, muss der
Familienlohn, das heißt ein Lohn, der ausreicht, um der Familie ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, berücksichtigt und geschützt werden.564 Dieser Lohn muss die Bildung von Ersparnissen ermöglichen, die den Erwerb von Eigentum erlauben und damit Freiheit garantieren: Das Recht auf Eigentum
ist eng mit der Existenz der Familien verbunden, die sich auch dank ihrer
Ersparnisse und der Bildung von Familieneigentum vor der Bedürftigkeit
schützen können.565 Es gibt vielfältige Möglichkeiten, den Familienlohn
konkret werden zu lassen. Zu seinem Zustandekommen tragen einige
wichtige gesellschaftliche Maßnahmen bei wie etwa das Kindergeld und
andere Leistungen für Personen, die eine Familie zu ernähren haben, oder
auch die Vergütung der von Vater oder Mutter geleisteten häuslichen Arbeit.566
251 Im Verhältnis von Familie und Arbeit verdient die Arbeit der Frau in der Familie, die so genannte Pflegearbeit, die auch einen Appell an die Verantwortung des Mannes als Ehepartner und Vater darstellt, besondere Aufmerksamkeit. Die Pflegearbeit, angefangen bei der mütterlichen Pflege, stellt,
gerade weil sie dem Dienst an der Lebensqualität gewidmet und auf diesen
ausgerichtet ist, eine Tätigkeit dar, die in herausragender Weise persönlich
und persönlichkeitsbildend ist. Sie muss sozial entsprechend anerkannt
und aufgewertet werden,567 womöglich durch eine wirtschaftliche Vergütung ähnlich derjenigen, die auch für andere Arbeiten geleistet wird.568
Gleichzeitig muss alles beseitigt werden, was die Eheleute daran hindert,
ihre Verantwortung für die Fortpflanzung in Freiheit wahrzunehmen, und insbesondere alles, was die Frau davon abhält, ihr Muttersein voll und ganz zu entfalten.569
V. DIE GESELLSCHAFT IM DIENST DER FAMILIE
252 Der Ausgangspunkt für ein richtiges und konstruktives Verhältnis zwischen
Familie und Gesellschaft ist die Anerkennung des Subjektcharakters und der sozialen
Vorrangstellung der Familie. Ihre innere Zuordnung macht es erforderlich,
„dass die Gesellschaft stets ihrem grundlegenden Auftrag nachkommt,
ihrerseits die Familie zu achten und zu fördern“.570 Die Gesellschaft und
insbesondere die staatlichen Einrichtungen – die den Vorrang und die „Ursprünglichkeit“ der Familie zu respektieren haben – sind dazu aufgerufen,
die ureigene Identität des Familienlebens zu gewährleisten und zu begünstigen und alles das zu unterbinden und zu bekämpfen, was diese verzerrt
und verletzt. Das setzt voraus, dass das politische und gesetzgeberische
Handeln die Werte der Familie bewahrt: angefangen bei der Stärkung des
vertrauten Zusammenlebens innerhalb der Familie bis hin zum Respekt
vor dem ungeborenen Leben und zur wirklichen Wahlfreiheit hinsichtlich
der Erziehung der Kinder. Die Gesellschaft und der Staat dürfen daher die
soziale Dimension der Familie selbst weder aufsaugen noch ersetzen noch
schmälern; vielmehr müssen sie sie gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ehren,
anerkennen, respektieren und stärken.571
253 Der Dienst der Gesellschaft an der Familie konkretisiert sich in der Anerkennung, Achtung und Stärkung der Rechte der Familie.572 All das erfordert die Umsetzung einer echten und wirkungsvollen Familienpolitik mit präzisen Maßnahmen,
die geeignet sind, den aus den Rechten der Familie als solcher abgeleiteten
Forderungen zu begegnen. In diesem Zusammenhang muss als wesentliche
und unverzichtbare Vorbedingung die Identität der Familie als einer auf der Ehe gegründeten natürlichen Gemeinschaft anerkannt – das heißt geschützt, angemessen bewertet und gestärkt – werden. Diese Anerkennung zieht eine klare Demarkationslinie zwischen der Familie im eigentlichen Sinne und den anderen Formen des Zusammenlebens, die – aufgrund ihrer Natur –
weder den Namen noch den Status der Familie für sich in Anspruch nehmen können.
254 Wenn die zivilen Einrichtungen und der Staat den Vorrang der Familie vor
jeder anderen Gemeinschaft und vor der Realität des Staates selbst anerkennen, hat
dies die Überwindung rein individualistischer Betrachtungsweisen sowie die Akzeptanz der familiären Dimension als einer im Hinblick auf die Person unverzichtbaren
kulturellen und politischen Perspektive zur Folge. Dies ist nicht als eine Alternative, sondern als Unterstützung und Schutz der Rechte zu verstehen, die die
Personen als einzelne besitzen. Diese Sichtweise ermöglicht die Ausarbeitung normativer Kriterien für eine angemessene Lösung der verschiedenen
gesellschaftlichen Probleme, da die Personen nicht nur einzeln betrachtet
werden dürfen, sondern auch in ihrer Beziehung zu den Kernfamilien zu
sehen sind, denen sie angehören und deren besondere Werte und Ansprüche berücksichtigt werden müssen.
458 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 12: AAS 58 (1966) 1034. 459 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche,1605. 460 Johannes Paul II., Ap. Schr. Christifideles laici, 40: AAS 81 (1989) 469. 461 Die heilige Familie ist ein Vorbild für das Familienleben: „Nazareth erinnert uns daran, was die Familie ist, was die Gemeinschaft der Liebe ist, ihre strenge und schlichte Schönheit, ihr heiliger und unverletzlicher Charakter; es lässt uns erkennen, wie süß und unersetzlich die Erziehung in der Familie ist; es lehrt uns ihre natürliche Funktion innerhalb der gesellschaftlichen Ordnung. Und schließlich lernen wir die Lektion der Arbeit“: Paul VI., Ansprache in Nazareth (5. Januar 1964): AAS 56 (1964) 168. 462 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 17: AAS 86 (1994) 906. 463 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 48: AAS 58 (1966) 1067–1069. 464 II. Vatikanisches Konzil,Dekr. Apostolicam actuositatem, 11: AAS 58 (1966) 848. 465 Johannes Paul II., Ap. Schr. Christifideles laici, 40: AAS 81 (1989) 468. 466 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 39: AAS 83 (1991) 841. 467 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 39: AAS 83 (1991) 841. 468 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 7: AAS 86 (1994) 875; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche,2206. 469 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 47: AAS 58 (1966) 1067; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2210. 470 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche,2224. 471 Vgl. Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Präambel, D-E, Der Apostolische Stuhl 1983, 1598. 472 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 45: AAS 74 (1982) 136–137; Katechismus der Katholischen Kirche, 2209. 473 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 48: AAS 58 (1966) 1067–1068. 474 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 48: AAS 58 (1966) 1067. 475 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche,1603. 476 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 48: AAS 58 (1966) 1067. 477 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1639. 478 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche,1603. 479 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 13: AAS 74 (1982) 93–96. 480 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 19: AAS 74 (1982) 102. 481 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 48.50: AAS 58 (1966) 1067–1069. 1070–1072. 482 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 11: AAS 86 (1994) 883–886. 483 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 50: AAS 58 (1966) 1070–72. 484 Katechismus der Katholischen Kirche,2379. 485 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 12: AAS 74 (1982) 93: „Deshalb wird das im Mittelpunkt der Offenbarung stehende Wort »Gott liebt sein Volk« auch in den persönlichen Worten ausgesprochen, mit denen Mann und Frau einander ihre eheliche Liebe konkret kundtun. Ihr Liebesband wird zum Abbild und Symbol >des Bundes, der Gott und sein Volk verbindet (vgl. z. B. Hos 2, 21; Jes 54). Selbst die< >Sünde, die den ehelichen Bund verletzen kann, wird zum Abbild der Untreue des Volkes gegen seinen Gott: der Götzendienst ist Prostitution (vgl. Jer 3, 6–13; Ez 16, 25), die Untreue ist Ehebruch, der Ungehorsam gegen das Gesetz ist ein Verrat an der bräutlichen Liebe des Herrn. Die Untreue Israels zerstört jedoch nicht die ewige Treue des Herrn, und somit wird die immer treue Liebe Gottes zum Vorbild für das Verhältnis treuer Liebe, das zwischen den Eheleuten bestehen muss (vgl. Hos 3)“. 486 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 13: AAS 74 (1982) 93–94. 487 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 48: AAS 58 (1966) 1067–69. 488 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 47: AAS 74 (1982) 139. Das Zitat stammt aus: II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 31: AAS 57 (1965) 37. 489 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 48: AAS 74 (1982) 140; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1656–1657. 2204. 490 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 18: AAS 74 (1982) 100–101. 491 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 11: AAS 86 (1994) 883. 492 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 43: AAS 74 (1982) 134. 493 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 43: AAS 74 (1982) 134. 494 Johannes Paul II., Botschaft zur Zweiten Weltversammlung über das Altern (3. April 2002): AAS 94 (2002) 582; vgl. ID., Ap. Schr. Familiaris consortio, 27: AAS 74 (1982) 113–114. 495 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 48: AAS 58 (1966) 1067–1069; Katechismus der Katholischen Kirche, 1644–1651. 496 Katechismus der Katholischen Kirche, 2333. 497 Katechismus der Katholischen Kirche, 2385; vgl. auch 1650–1651. 2384. 498 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 20: AAS 74 (1982) 104. 499 Der gebührende Respekt sowohl vor dem Sakrament der Ehe als auch vor den Eheleuten und ihren Familien selbst als auch vor der Gemeinschaft der Gläubigen verbietet es jedem Seelsorger, aus irgendeinem Grund oder unter irgendeinem Vorwand, und sei dieser auch pastoraler Natur, eine wie auch immer geartete Zeremonie für Geschiedene zu vollziehen, die sich wieder verheiraten wollen. Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 20: AAS 74 (1982) 104. 500 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 77. 84: AAS 74 (1982) 175–178. 184–186. 501 Vgl. Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 14: AAS 86 (1994) 893–896; Katechismus der Katholischen Kirche, 2390. 502 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2390. 503 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Brief Die Seelsorge der homosexuellen Personen (1. Oktober 1986), 1–2: AAS 79 (1987) 543–544. 504 Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota (21. Januar 1999), 5: AAS 91 (1999) 625. 505 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Anmerkungen zur gesetzlichen Nichtdiskriminierung von Homosexuellen (23. Juli 1992): L’Osservatore Romano, 24. Juli 1992, S. 4; Id., Erkl. Persona humana (29. Dezember 1975), 8: AAS 68 (1976) 84–85.506 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2357–2359. 507 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Ad-limina-Besuch der Bischöfe Spaniens (19. Februar 1998), 4: AAS 90 (1998) 809–810; Päpstlicher Rat für die Familie, Ehe, Familie und „faktische Lebensgemeinschaften“ (26. Juli 2000), 23, Libreria Editrice Vaticana,Vatikanstadt 2000, S. 42–44 (deutscher Text unter: www.vatican.va/roman curia/pontifical_councils/family/documents/rc_pc_family_doc_20001109_de-facto-unions_ge.html); Kongregation für die Glaubenslehre, Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen (3. Juni 2003), Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 162. 508 Kongregation für die Glaubenslehre, Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen (3. Juni v2003), 8, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Verlautbarungen des Apostolivschen Stuhls 162, S. 12–13. 509 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 71: AAS 87 (1995) 483; Thomas von Aquin, Summa theologiae, I-II, q. 96, a. 2 („Utrum ad legem humanam pertineat omnia vitia cohibere“). 510 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 81: AAS 74 (1982) 183. 511 Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Präambel, E, Der Apostolische Stuhl 1983, 1598. 512 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1652. 513 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 6: AAS 86 (1994) 874; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2366. 514 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 11: AAS 86 (1994) 884. 515 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 39: AAS 83 (1991) 842. 516 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 92: AAS87(1995)505–507. 517 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 13: AAS 86 (1994) 891. 518 Johannes Paul I., Enz. Evangelium vitae,93: AAS 87 (1995) 507–508. 519 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes,50: AAS 58 (1966) 1070–1072; Katechismus der Katholischen Kirche, 2367. 520 Paul VI., Enz. Humanae vitae, 10: AAS 60 (1968) 487; vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 50: AAS 58 (1966) 1070–1072. 521 Vgl. Paul VI., Enz. Humanae vitae, 14: AAS 60 (1968) 490–491. 522 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 51: AAS 58 (1966) 1072–1073; Katechismus der Katholischen Kirche, 2271–2272; Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 21: AAS 86 (1994) 919–920; Id., Enz. Evangelium vitae, 58.59.61–62: AAS 87 (1995) 466–468. 470–472. 523 Vgl. Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 21: AAS 86 (1994) 919–920; Id., Enz. Evangelium vitae, 72.101: AAS 87 (1995) 484–485.516–518; Katechismus der Katholischen Kirche, 2273. 524 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 51: AAS 58 (1966) 1072–1073; Paul VI., Enz. Humanae vitae, 14: AAS 60 (1968) 490–491; Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 32: AAS 74 (1982) 118–120; Katechismus der Katholischen Kirche, 2370; Pius XI., Enz. Casti connubii: AAS 22 (1930) 559–561. 525 Vgl. Paul VI., Enz. Humanae vitae, 7: AAS 60 (1968) 485; Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 32: AAS 74 (1982) 118–120. 526 Vgl. Paul VI., Enz. Humanae vitae, 17: AAS 60 (1968) 493–494. 527 Paul VI., Enz. Humanae vitae, 16: AAS 60 (1968) 491–492; Johannes Paul II., Aps Schr. Familiaris consortio, 32: AAS 74 (1982) 118–120; Katechismus der Katholischen Kirche, 2370. 528 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes,50: AAS 58 (1966) 1070–1072; Katechismus der Katholischen Kirche, 2368; Paul VI., Enz. Populorum progressio, 37: AAS 59 (1967) 275–276. 529 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2372. 530 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2378. 531 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instr. Donum vitae, II, 2.3.5: AAS 80 (1988) 88–89. 92–94; Katechismus der Katholischen Kirche, 2376–2377. 532 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instr. Donum vitae, II, 7: AAS 80 (1988) 95–96. 533 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2375. 534 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Päpstliche Akademie für das Leben (21. Februar 2004), 2: AAS 96 (2004) 418. 535 Vgl. Päpstliche Akademie für das Leben, Reflexionen über Klonierung: L’Osservatore Romano, 5. September 1997, S. 9–11; Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, L’Eglise face au racisme. Contribution du Saint-Siège à la Conférence mondiale contre le Racisme, la Discrimination raciale, la Xénophobie et l’Intolérance qui y est associée (29. August 2001), 21, Tipografia Vaticana, Vatikanstadt 2001, S. 23. 536 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache auf dem 18. Internationalen Kongress der Transplantationsgesellschaft (29. August 2000), 8: AAS 92 (2000) 826.
537 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 10: AAS 86 (1994) 881. 538 Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Art. 3, c, Der Apostolische Stuhl 1983, 1601; in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es: „Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat“ (Art. 16.3); Allgemeine Erklärung derMenschenrechte, Frankfurt 1990, S. 42. 539 Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Präambel, E, Der Apostolische Stuhl 1983, 1598. 540 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Erkl. Gravissimum educationis, 3: AAS 58 (1966) 731–732; Id., Pastoralkonst. Gaudium et spes, 52: AAS 58 (1966) 1073–1074; Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 37: AAS 74 (1982) 127–129; Katechismus der Katholischen Kirche, 1653. 2228. 541 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 43: AAS 74 (1982) 134–135. 542 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Erkl. Gravissimum educationis, 3: AAS 58 (1966) 731–732; Id., Pastoralkonst. Gaudium et spes, 61: AAS 58 (1966) 1081–1082; Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Art. 5, Der Apostolische Stuhl 1983,1602; Katechismus der Katholischen Kirche, 2223. Der Kodex des Kanonischen Rechts widmet diesem Recht und dieser Pflicht der Eltern die Kanones 793–799 und den Kanon 1136. 543 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 36: AAS 74 (1982) 127. 544 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 36: AAS 74 (1982) 126; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2221. 545 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Erkl. Dignitatis humanae, 5: AAS 58 (1966) 933; Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1994, 5: AAS 86 (1994) 159–160. 546 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 40: AAS 74 (1982) 131. 547 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Erkl. Gravissimum educationis, 6: AAS 58 (1966) 733–734; Katechismus der Katholischen Kirche, 2229. 548 Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Art. 5, b, Der Apostolische Stuhl 1983, 1602; vgl. auch II. Vatikanisches Konzil, Erkl. Dignitatis humanae, 5: AAS 58 (1966) 933. 549 Kongregation für die Glaubenslehre, Instr. Libertatis conscientia, 94: AAS 79 (1987) 595–596. 550 II. Vatikanisches Konzil, Erkl. Gravissimum educationis, 1: AAS 58 (1966) 729. 551 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 43: AAS 74 (1982) 134–135. 552 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes,52: AAS 58 (1966) 1073–1074. 553 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 37: AAS 74 (1982) 128; vgl. Päpstlicher Rat für die Familie, Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung. Orientie- rungshilfen für die Erziehung in der Familie (8. Dezember 1995), Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 127. 554 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 26: AAS 74 (1982) 111–112. 555 Johannes Paul II., Ansprache an die Vollversammlung der Vereinten Nationen (2. Oktober 1979), 21: AAS 71 (1979) 1159; vgl. auch Id., Botschaft an den UN-Generalsekretär Javier Pérez de Cuellar anlässlich des Welt-Gipfeltreffens zum Schutz der Kinder (22. September 1990): AAS 83 (1991) 358–361. 556 Johannes Paul II., Ansprache vor dem Komitee der europäischen Journalisten für die Rechte des Kindes (13. Januar 1979): AAS 71 (1979) 360. 557 Vgl. die 1990 in Kraft getretene und auch vom Heiligen Stuhl mit unterzeichnete Konvention über die Rechte des Kindes. 558 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1996,2–6:AAS 88 (1996) 104–107. 559 Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 44: AAS 74 (1982) 136; vgl. Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Art. 9, Der Apostolische Stuhl 1983, 1604–1605. 560 Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Art. 8, a-b, Der Apostolische Stuhl 1983, 1604. 561 Johannes Paul II., Enz. Laborem exercens, 10: AAS 73 (1981) 601. 562 Leo XIII., Enz. Rerum novarum: Acta Leonis XIII, 11 (1892) 104. 563 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Laborem exercens, 10: AAS 73 (1981) 600–602. 564 Vgl. Pius XI., Enz. Quadragesimo anno: AAS 23 (1931) 200; II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 67: AAS 58 (1966) 1088–1089; Johannes Paul II., Enz. Laborem exercens, 19: AAS 73 (1981) 625–629. 565 Vgl. Leo XIII., Enz. Rerum novarum: Acta Leonis XIII, 11 (1892) 105; Pius XI., Enz. Quadragesimo anno: AAS 23 (1931) 193–194. 566 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Laborem exercens, 19: AAS 73 (1981) 625–629; Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Art. 10, a, Der Apostolische Stuhl 1983, 1605. 567 Vgl. Pius XII., Ansprache an die Frauen über die Würde und Sendung der Frau (21. Oktober 1945): AAS 37 (1945) 284–295; Johannes Paul II., Enz. Laborem exercens, 19: AAS73 (1981) 625–629; Id., Ap. Schr. Familiaris consortio, 23: AAS 74 (1982) 107–109; Der Heilige Stuhl, Charta der Familienrechte (22. Oktober 1983), Art. 10, b, Der Apostolische Stuhl 1983, 1605. 568 Vgl. Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 17: AAS 86 (1994) 903–906. 569 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Laborem exercens, 19: AAS 73 (1981) 625–629; Id., Ap. Schr. Familiaris consortio, 23: AAS 74 (1982) 107–109. 570 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 45: AAS 74 (1982) 136. 571 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2211. 572 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Familiaris consortio, 46: AAS 74 (1982) 137–139.