428 Die biblischen Erzählungen von den Ursprüngen zeigen die Einheit des Menschengeschlechts und lehren, dass der Gott Israels der Herr der Geschichte und des Kosmos ist: Sein Wirken umfasst die ganze Welt und die gesamte Menschheitsfamilie, für die das Werk der Schöpfung bestimmt ist. Die Entscheidung Gottes, den Menschen nach seinem Bild und ihm ähnlich zu erschaffen (vgl. Gen 1, 26–27), verleiht dem menschlichen Geschöpf eine einzigartige Würde, die sich über alle Generationen (vgl. Gen 5) auf der ganzen Erde erstreckt (vgl. Gen 10). Das Buch Genesis zeigt außerdem, dass der Mensch nicht in der Isolation, sondern innerhalb eines Zusammenhangs geschaffen worden ist: Wesentlicher Bestandteil dieses Zusammenhangs ist der Lebensraum, der seine Freiheit (den Garten), die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln (die Bäume des Gartens), die Arbeit (das Gebot, den Garten zu bebauen) und vor allem die Gemeinschaft (das Geschenk der Hilfe von seinesgleichen) gewährleistet (vgl. Gen 2, 8–24). Die Bedingungen, die die Fülle des menschlichen Lebens garantieren, sind im ganzen Alten Testament eine Folge des göttlichen Segens. Gott will dem Menschen die Güter zur Verfügung stellen, die er braucht, um zu wachsen, sich frei auszudrücken, mit seiner Arbeit positive Erfolge zu erzielen und den Reichtum der Beziehungen zu seinesgleichen zu genießen.
429 Der Bund Gottes mit Noach (vgl. Gen 9, 1–17) und durch ihn mit der gesamten Menschheit macht nach der von der Sintflut verursachten Zerstörung deutlich, dass Gott der menschlichen Gemeinschaft den Segen der Fruchtbarkeit, die Aufgabe, über das Geschaffene zu herrschen und die absolute Würde und Unantastbarkeit des menschlichen Lebens erhalten will, die Kennzeichen der ersten Schöpfung gewesen waren, obwohl mit der Sünde die Entartungen der Gewalt und der Ungerechtigkeit in diese Einzug gehalten und schließlich mit der Sintflut ihre Strafe gefunden hatten. Voller Bewunderung stellt das Buch Genesis die Vielfalt der Völker dar, die das Werk des schöpferischen Handelns Gottes ist (vgl. Gen 10, 1–32), und prangert gleichzeitig in der Geschichte des Turmbaus zu Babel (vgl. Gen 11, 1–9) die fehlende Bereitschaft des Menschen an, seine Geschöpflichkeit zu akzeptieren. Alle Völker hatten gemäß dem göttlichen Plan „die gleiche Sprache und gebrauchten die gleichen Worte“ (Gen 11, 1), doch die Menschen entzweiten sich und kehrten Gott den Rücken zu (vgl. Gen 11, 4).
430 Der Bund, den Gott mit Abraham schließt, dem auserwählten „Stammvater einer Menge von Völkern“ (Gen 17, 4) macht den Weg frei für die Rückbindung der Menschheitsfamilie an ihren Schöpfer. Die Heilsgeschichte lässt das Volk Israel denken, dass das göttliche Wirken auf sein Land beschränkt sei, und doch festigt sich nach und nach die Überzeugung, dass Gott auch durch die anderen Nationen wirkt (vgl. Jes 19, 18–25). Die Propheten kündigen für die eschatologische Zeit einen Pilgerstrom der Völker zum Tempel des Herrn und eine Zeit des Friedens zwischen den Nationen an (vgl. Jes 2, 2–5; 66, 18–23). Das in der Verbannung zerstreute Israel wird sich endgültig seiner Rolle als Zeuge des einzigen Gottes bewusst werden (vgl. Jes 44, 6–8), der der Herr der Welt und der Geschichte der Völker ist (vgl. Jes 44, 24–28).
b) Jesus Christus als Vorbild und Grundlage der neuen Menschheit
431 Jesus, der Herr, ist das Vorbild und die Grundlage der neuen Menschheit. In ihm, „der Gottes Ebenbild ist“ (2 Kor 4, 4), findet der von Gott nach seinem Bild geschaffene Mensch seine Erfüllung. Im endgültigen Zeugnis der Liebe Gottes, dem Kreuz Christi, sind alle Mauern der Feindschaft bereits niedergerissen (vgl. Eph 2, 12–18), und für die, die das neue Leben in Christus leben, sind ethnische und kulturelle Unterschiede nicht länger ein Grund zur Spaltung (vgl. Röm 10, 12; Gal 3, 26–28; Kol 3, 11). Durch den Heiligen Geist kennt die Kirche den göttlichen Plan, der das gesamte Menschengeschlecht umfasst (vgl. Apg 17, 26) und darauf ausgerichtet ist, im Geheimnis eines unter der Herrschaft Christi gewirkten Heils (vgl. Eph 1, 8–10) die gesamte zersplitterte und verstreute geschöpfliche Wirklichkeit wieder zusammenzuführen. Seit dem Pfingsttag, an dem die Botschaft der Auferstehung verschiedenen Völkern verkündet und von jedem in seiner eigenen Sprache gehört worden ist (vgl. Apg 2, 6), erfüllt die Kirche ihre Aufgabe, die in Babel verloren gegangene Einheit wiederherzustellen und zu bezeugen: Die Menschheitsfamilie ist dazu berufen, dank dieses kirchlichen Dienstes ihre eigene Einheit wiederzuentdecken und den Reichtum ihrer Unterschiede zu erkennen, um „die volle Einheit in Christus“ zu erlangen.873
c) Die universale Berufung der Christenheit
432 Die christliche Botschaft bietet eine allgemeine Sicht auf das Leben der Menschen und Völker auf der Erde,874 die die Einheit der Menschheitsgeschichte verständlich macht.875 Diese Einheit lässt sich nicht durch Waffen, Terror oder Gewalt erzwingen: Sie erwächst vielmehr aus jenem höchsten „Modell der Einheit“, dem „Abbild des innersten Lebens Gottes, des Einen in drei Personen“, das „wir Christen mit dem Wort »Gemeinschaft«“ bezeichnen,876 und ist eine Errungenschaft der moralischen und kulturellen Kraft der Freiheit.877 Die christliche Botschaft hat entscheidend dazu beigetragen, die Menschheit begreifen zu lassen, dass die Völker nicht nur aufgrund von Organisationsformen, politischen Entwicklungen, wirtschaftlichen Projekten oder im Namen eines abstrakten und ideologischen Internationalismus nach Einheit streben, sondern weil sie aus freiem Willen auf Zusammenarbeit ausgerichtet sind und weil ihnen bewusst ist, „dass sie als lebendige Glieder zur allgemeinen Menschheitsfamilie gehören“.878 Die Weltgemeinschaft muss sich die vom Schöpfer gewollte Einheit immer stärker und immer besser zum Vorbild nehmen: „Kein Zeitalter wird die Einheit der menschlichen Schicksalsgemeinschaft zerstören, da diese aus Menschen besteht, die gleichberechtigt an der naturgegebenen Würde teilhaben. Deshalb fordert die in der Natur des Menschen gründende Notwendigkeit immer, dass in geziemender Weise jenes universale Gemeinwohl angestrebt wird, welches die gesamte Menschheitsfamilie angeht“.879
II. DIE GRUNDREGELN DER INTERNATIONALEN GEMEINSCHAFT
a) Internationale Gemeinschaft und Werte
433 Die zentrale Bedeutung der menschlichen Person und das natürliche Bestreben der Personen und Völker, untereinander Beziehungen zu knüpfen, sind die grundlegenden Voraussetzungen für die Schaffung einer wahren internationalen Gemeinschaft, deren Organisation auf das tatsächliche universale Gemeinwohl ausgerichtet sein muss.880 Obwohl der Wunsch nach einer echten internationalen Gemeinschaft weit verbreitet ist, ist die Einheit der Menschheitsfamilie noch nicht verwirklicht, weil sie von materialistischen und nationalistischen Ideologien verhindert wird: Diese leugnen die Werte, die der als Ganzes in all ihren Dimensionen – materiell und spirituell, individuell und gemeinschaftlich – betrachteten Person innewohnen. Insbesondere ist jede Theorie und Verhaltensweise moralisch unannehmbar, die von Rassismus oder Rassendiskriminierung geprägt ist.881 Das Zusammenleben der Nationen beruht auf denselben Werten, die auch das Zusammenleben einzelner Menschen bestimmen müssen: Wahrheit, Gerechtigkeit, Solidarität und Freiheit.882 Auf der Ebene der grundlegenden Prinzipien der internationalen Gemeinschaft fordert die Lehre der Kirche, dass die Beziehungen zwischen den Völkern und den politischen Gemeinschaften über Vernunft, Vorurteilslosigkeit, Recht und Ver- handlung in der angemessenen Weise geregelt werden, während sie Gewalt und Krieg, Formen der Diskriminierung, der Einschüchterung und der Täuschung ausschließt.883
434 Das Recht ist ein Mittel, um die internationale Ordnung oder das Zusammeneben politischer Gemeinschaften zu garantieren,884 die jede für sich das Gemeinwohl ihrer eigenen Bürger und kollektiv das Gemeinwohl aller Völker an- streben müssen, 885 weil sie davon überzeugt sind, dass das Gemeinwohl einer Nation untrennbar mit dem Gemeinwohl der gesamten Menschheitsfamilie verbunden ist.886 Die internationale Gemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft, die auf der Souveränität jedes Mitgliedstaates beruht, dessen Unabhängigkeit nicht durch Bande der Unterordnung negiert oder eingeschränkt wird.887 Die internationale Gemeinschaft so zu begreifen bedeutet keineswegs, die unterschiedlichen und eigenen Merkmale eines jeden Volkes zu relativieren und zu verwässern, sondern sie stärker zum Ausdruck zu bringen.888 Die Aufwertung der unterschiedlichen Identitäten hilft, die verschiedenen Formen der Spaltung zu überwinden, die die Völker zu trennen drohen und sie anfällig machen für einen Egoismus mit destabilisierenden Folgen.
435 Das Lehramt erkennt die Wichtigkeit der nationalen Souveränität an, die vor allem als Ausdruck jener Freiheit begriffen wird, die die Beziehungen zwischen den Staaten regulieren muss.889 Die Souveränität steht für die politische, wirtschaftliche, soziale und auch kulturelle Subjektivität890 einer Nation. Die kulturelle Dimension ist als Basis für den Widerstand gegen Akte der Aggression oder gegen Herrschaftsformen, die die Freiheit eines Landes einschränken, von besonderer Bedeutung: Die Kultur stellt eine Garantie dafür dar, dass die Identität eines Volkes bewahrt bleibt, indem sie seine geistige Unabhängigkeit zum Ausdruck bringt und stärkt.891 Die nationale Souveränität ist jedoch nicht absolut. Die Nationen können zugunsten eines gemeinsamen Ziels freiwillig auf die Ausübung einiger ihrer Rechte verzichten, weil ihnen bewusst ist, dass sie eine „Familie“ bilden,892 in der gegenseitiges Vertrauen herrschen und der eine den anderen unterstützen und respektieren muss. In diesem Zusammenhang verdient die Tatsache angemessene Beachtung, dass keine internationale Übereinkunft über „die Rechte der Nationen“893 existiert. Die Vorbereitung einer solchen wäre eine gute Gelegenheit, sich mit den Fragen nach der Gerechtigkeit und der Freiheit in der heutigen Welt auseinanderzusetzen.
b) Beziehungen auf der Grundlage der Harmonie zwischen rechtlicher und moralischer Ordnung
436 Um eine internationale Ordnung zu verwirklichen und zu festigen, die das friedliche Zusammenleben der Völker wirkungsvoll garantiert, muss dasselbe Sittengesetz, dass das Leben der Menschen lenkt, auch die Beziehungen zwischen den Staaten regeln: „Ein Sittengesetz, dessen Beachtung von der öffentlichen Meinung aller Nationen und aller Staaten mit einer solchen Einmütigkeit der Stimme und der Kraft gefordert und gefördert werden muss, dass niemand wagen kann, es in Zweifel zu ziehen oder seine Verbindlichkeit zu lockern“.894 Das allgemeine Sittengesetz, das in das Herz des Menschen hineingeschrieben ist, muss als gültig und unanfechtbar und als lebendiger Ausdruck des gemeinsamen Gewissens der Menschheit betrachtet werden, als eine „Grammatik“,895 die geeignet ist, den Dialog über die Zukunft der Welt zu strukturieren.
437 Die allgemeine Anerkennung der Grundsätze, von denen eine „Rechtsordnung“ inspiriert ist, „die mit den Geboten der moralischen Ordnung (…) im Einklang steht“ 896, ist eine notwendige Voraussetzung für die Stabilität des internationalen Lebens. Das Streben nach einer solchen Stabilität hat die schrittweise Ausarbeitung eines Völkerrechts897 („ius gentium“) begünstigt, das als „Vorfahre des internationalen Rechts“898 betrachtet werden kann. Auf der Grundlage des Naturrechts hat das juristische und theologische Denken „allgemeine Prinzipien, die dem innerstaatlichen Recht vorausgehen und es übertreffen“,899 formuliert: die Einheit des Menschengeschlechts, die Gleichheit der Würde jedes Volkes, die Ablehnung des Krieges als Mittel zur Überwindung von Streitigkeiten, die Verpflichtung zu einer auf das Gemeinwohl ausgerichteten Zusammenarbeit, die Forderung, unterschriebene Verträge einzuhalten („pacta sunt servanda“). Dieses letztgenannte Prinzip muss in besonderer Weise hervorgehoben werden, um der Versuchung entgegenzuwirken, „lieber auf das Recht des Stärkeren als auf die Kraft des Rechtes zu setzen“.900
438 Um die Konflikte zu lösen, die zwischen den verschiedenen politischen Gemeinschaften entstehen und die Stabilität der Nationen sowie die internationale Sicherheit gefährden, ist es unerlässlich, sich im Sinne einer Verhandlungsbasis auf gemeinsame Regeln zu berufen und endgültig auf die Vorstellung zu verzichten, dass der Krieg ein Mittel ist, um Gerechtigkeit durchzusetzen:901 „Der Krieg kann ohne Sieger und Besiegte im Selbstmord der Menschheit enden, und deshalb muss man die Logik, die dazu führt, radikal zurückweisen, nämlich die Idee, dass der Kampf zur Vernichtung des Feindes, die Gegnerschaft und der Krieg zur Entwicklung und zum Fortschritt der Geschichte beitragen“.902 Die Charta der Vereinten Nationen hat nicht nur die Anwendung, sondern auch die bloße Androhung von Gewalt verboten:903 Dieses Verbot ist aus der tragischen Erfahrung des Zweiten Weltkriegs hervorgegangen. Das Lehramt hatte es während jenes Konflikts nicht versäumt, einige Faktoren aufzuzeigen, die für den Auf bau einer erneuerten internationalen Ordnung unerlässlich sind: die Freiheit und territoriale Unversehrtheit jeder Nation; der Schutz der Minderheitenrechte; gerecht geteilte Bodenschätze; die Ablehnung des Krieges und die Abrüstung; die Einhaltung abgeschlossener Verträge; das Ende der Religionsverfolgung.904
439 Um die Vorrangstellung des Rechts zu festigen, gilt vor allem das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens.905 Vor diesem Hintergrund müssen die normativen Mittel zur friedlichen Lösung von Konflikten überdacht und mit einer größeren Reichweite und Verbindlichkeit ausgestattet werden. Die Einrichtungen der Verhandlung, der Vermittlung, der Versöhnung, des Schiedsspruchs, die Ausdruck der internationalen Gesetzlichkeit sind, müssen dadurch unterstützt werden, dass „eine voll wirksame Gerichtsautorität in einer friedlichen Welt“ 906 geschaffen wird. Ein Fortschritt in dieser Richtung wird es der internationalen Gemeinschaft ermöglichen, sich nicht nur als bloßes Element des Miteinanders im Leben der Staaten, sondern als eine Struktur zu etablieren, in der Konflikte friedlich gelöst werden können: „Wie in den einzelnen Staaten (…) der Zeitpunkt kam, wo an die Stelle des Systems der persönlichen Rache und Vergeltung die Herrschaft des Gesetzes trat, so ist es jetzt dringend notwendig, dass in der internationalen Völkergemeinschaft ein ähnlicher Fortschritt stattfindet“.907 Letztlich muss das internationale Recht „der Vorherrschaft des Gesetzes des Stärkeren den Boden entziehen“.908
III. DIE ORGANISATION DER INTERNATIONALEN GEMEINSCHAFT
a) Die Bedeutung der internationalen Organisationen
440 Der Weg hin zu einer echten internationalen „Gemeinschaft“, der mit der Schaffung der Organisation der Vereinten Nationen im Jahre 1945 eine präzise Richtung genommen hat, wird von der Kirche begleitet: Diese Organisation hat „durch die Auf bereitung des kulturellen und institutionellen Bodens für den Aufbau des Friedens bedeutend dazu beigetragen (…), die Achtung der Menschenwürde, die Freiheit der Völker und den Anspruch auf Entwicklung zu fördern“.909 Die Soziallehre betrachtet die Rolle der regierungsübergreifenden Organisationen – vor allem derjenigen, die in speziellen Bereichen tätig sind910 – im Allgemeinen als positiv, bringt allerdings ihre Bedenken zum Ausdruck, wenn diese die Probleme nicht in der richtigen Weise angehen.911 Das Lehramt empfiehlt, dass das Handeln der internationalen Organe den Bedürfnissen der Menschen im gesellschaftlichen Leben und in den für ein friedliches und geordnetes Zusammenleben der Nationen und Völker relevanten Bereichen entspricht.912
441 Die Sorge um ein geordnetes und friedliches Zusammenleben der Menschheitsfamilie veranlasst das Lehramt dazu, der Forderung Nachdruck zu verleihen, „dass eine von allen anerkannte öffentliche Weltautorität eingesetzt wird, die über wirksame Macht verfügt, um für alle Sicherheit, Wahrung der Gerechtigkeit und Achtung der Rechte zu gewährleisten“.913 Trotz der in den jeweiligen Epochen unterschiedlichen Sichtweisen ist das Bedürfnis nach einer solchen Autorität im Lauf der Geschichte beständig spürbar gewesen, einer Autorität, die auf die mit der Suche nach dem Gemeinwohl verbundenen, weltweiten Probleme reagieren kann: Dabei ist es wesentlich, dass diese Autorität aus einer Übereinkunft und nicht aus Zwang hervorgeht und dass sie nicht als „globaler Superstaat“914 aufgefasst wird. Eine im Rahmen der internationalen Gemeinschaft ausgeübte politische Autorität muss das Recht befolgen, das Gemeinwohl anstreben und das Subsidiaritätsprinzip achten: „Die öffentlichen Autoritäten der Weltgemeinschaft verfolgen nicht das Ziel, den Machtbereich der Einzelstaaten einzuschränken oder ihre Angelegenheiten an sich zu ziehen. Sie muss sich im Gegenteil um die Schaffung solcher Daseinsbedingungen auf der ganzen Welt bemühen, in denen nicht nur die Staatsgewalt jeder einzelnen Nation, sondern auch die einzelnen Menschen und die Zwischengruppen in größerer Sicherheit ihre Angelegenheiten erledigen, ihre Pflichten erfüllen und ihre Rechte ausüben können“.915
442 Eine internationale Politik, die mit Hilfe koordinierter Maßnahmen das Ziel des Friedens und der Entwicklung verfolgt,916 ist aufgrund der Globalisierung der Probleme heute nötiger denn je. Das Lehramt hebt hervor, dass die wechselseitige Abhängigkeit der Menschen und der Nationen untereinander moralische Relevanz gewinnt und die Beziehungen in der gegenwärtigen Welt in wirtschaftlicher, kultureller, politischer und religiöser Hinsicht bestimmt. In diesem Zusammenhang ist eine Revision der internationalen Organisationen wünschenswert, ein Prozess, der „die Überwindung der politischen Rivalitäten sowie den vollständigen Verzicht“ voraussetzt, „diese Organisationen, deren einzige Berechtigung das Gemeinwohl ist, missbrauchen zu wollen“,917 und der dem Ziel dient, „einen höheren Grad internationaler Ordnung“ 918 zu erreichen. Insbesondere die regierungsübergreifenden Strukturen müssen ihre Kontroll- und Lenkungsfunktionen im Bereich der Wirtschaft wirkungsvoll ausüben, denn die Verwirklichung des Gemeinwohls entwickelt sich zu einem Ziel, das nicht länger von einzelnen Staaten erreicht werden kann – auch nicht von solchen, die aufgrund ihrer Macht, ihres Reichtums oder ihres politischen Einflusses eine führende Rolle spielen.919 Die internationalen Organe müssen außerdem unter Berücksichtigung der berechtigten Unterschiede jene Gleichheit garantieren, auf der das Recht aller basiert, am Prozess der umfassenden Entwicklung beteiligt zu werden.920
443 Das Lehramt kommt zu einer positiven Bewertung im Hinblick auf die Rolle der Gruppierungen, die sich in der Zivilgesellschaft gebildet haben, um die öffentliche Meinung für bestimmte Aspekte des internationalen Lebens zu sensibilisieren. Bei der Erfüllung dieser wichtigen Funktion richten sie ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf die Achtung der Menschenrechte, wie „die Zahl der privaten Vereinigungen“ zeigt, „einige von weltweiter Bedeutung, die in jüngster Zeit dafür entstanden sind; fast alle bemühen sich darum, mit großer Sorgfalt und lobenswerter Objektivität das internationale Geschehen in diesem so delikaten Bereich zu verfolgen“.921 Die Regierungen sollten sich durch ein derartiges Engagement ermutigt fühlen, das darauf abzielt, „insbesondere durch die konkreten Solidaritäts und Friedensgesten vieler Menschen, die in Nichtregierungsorganisationen und in Menschenrechtsbewegungen arbeiten“,922 die Ideale in die Tat umzusetzen, die dem Gedanken der internationalen Gemeinschaft zugrunde liegen.
b) Die juristische Person des Heiligen Stuhls
444 Der Heilige Stuhl – oder Apostolische Stuhl923 – verfügt als souveräne Autorität, die im juristischen Sinne eigenständig handelt, über eine uneingeschränkte internationale Subjektivität. Er übt nach außen hin eine im Rahmen der internationalen Gemeinschaft anerkannte Souveränität aus, die seine Handlungsweise im Innern der Kirche widerspiegelt und von organisatorischer Einheit und Unabhängigkeit gekennzeichnet ist. Die Kirche bedient sich dieser juristischen Formen, da sie sich im Hinblick auf die Erfüllung ihres Auftrags als notwendig oder nützlich erweisen. Die internationale Aktivität des Heiligen Stuhls äußert sich objektiv unter verschiedenen Aspekten. Dazu gehören: das aktive oder passive Legationsrecht; die Ausübung des „ius contrahendi“ mit dem Abschluss von Verträgen; die Beteiligung an regierungsübergreifenden Organisationen wie beispielsweise denjenigen, die dem System der Vereinten Nationen eingegliedert sind; Vermittlungsinitiativen im Konfliktfall. Diese Tätigkeit erfolgt in der Absicht, der Internationalen Gemeinschaft einen uneigennützigen Dienst zu erweisen, der keinen Teilinteressen folgt, sondern auf das Gemeinwohl der gesamten Menschheitsfamilie ausgerichtet ist. In diesem Zusammenhang verfügt der Heilige Stuhl insbesondere auch über eigenes diplomatisches Personal.
445 Der diplomatische Dienst des Heiligen Stuhls ist als das Ergebnis einer alten und bewährten Praxis ein Instrument, das nicht nur für die „libertas Ecclesiae“ arbeitet, sondern auch für die Verteidigung und Förderung der Menschenwürde und für eine Gesellschaftsordnung, die auf den Werten der Gerechtigkeit, Wahrheit, Freiheit und Liebe beruht: „Wir entsenden sie auch zu den höchsten Trägern der Staatsgewalt, nämlich dorthin, wo die katholische Kirche gleichsam verwurzelt oder doch wenigstens irgendwie gegenwärtig ist. Das Recht dazu liegt von Natur aus in dem Uns eigenen geistlichen Amte und ist zudem im Laufe der Jahrhunderte durch gewisse geschichtliche Ereignisse sehr begünstigt worden. ist. Freilich ist es nicht zu leugnen, dass die Ziele von Kirche und Staat unterschiedlicher Ordnung angehören. Kirche und Staat sind aber, jeweils in der ihnen eigenen Ordnung, vollkommene Gesellschaften. Ihnen stehen daher – in dem einem jeden von ihnen zukommenden Bereich – die ihnen eigenen Rechte und Mittel zur Verfügung, und sie können ihre Gesetze anwenden. Aber es ist auch wahr, dass beide zum Wohle des gleichen Untergebenen arbeiten, nämlich des Menschen, der von Gott berufen ist, das ewige Heil zu erlangen. Er wurde ja auf die Erde gestellt, dass er durch ein Leben der Arbeit im friedlichen Zusammenschluss mit seinesgleichen auf seinen und den allgemeinen Wohlstand bedacht sei und mit Hilfe der göttlichen Gnade so sein Heil erwirke“.924 Das Wohl der menschlichen Personen und Gemeinschaften wird durch einen strukturierten Dialog zwischen der Kirche und den zivilen Autoritäten begünstigt, der sich auch im Abschluss gemeinsamer Verträge niederschlägt. Dieser Dialog strebt danach, Beziehungen des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit zu festigen oder zu stärken und eventuellen Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen oder sie auszuräumen und auf diese Weise dazu beizutragen, dass jedes Volk und die gesamte Menschheit auf dem Weg der Gerechtigkeit und des Friedens voranschreitet.
IV. DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT FÜR DIE ENTWICKLUNG
a) Zusammenarbeit, um das Recht auf Entwicklung zu sichern
446 Die Lösung des Problems der Entwicklung erfordert die Zusammenarbeit der einzelnen politischen Gemeinschaften: „Die politischen Gemeinschaften bedingen sich gegenseitig, und man kann sagen, dass jede sich selbst zu entwickeln vermag, indem sie zur Entwicklung der anderen beiträgt. Deshalb sind unter ihnen Verständigung und Zusammenarbeit notwendig“.925 Die Situation der Unterentwicklung scheint unabwendbar wie ein Todesurteil, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass sie nicht nur die Folge menschlicher Fehlentscheidungen, sondern auch das Ergebnis „wirtschaftlicher, finanzieller und sozialer Mechanismen“926 und von „Strukturen der Sünde“ 927 ist, die die uneingeschränkte Entwicklung der Menschen und Völker behindern. Dennoch müssen diese Schwierigkeiten mit fester und beharrlicher Entschlossenheit angegangen werden, weil die Entwicklung nicht nur ein Wunsch, sondern ein Recht ist,928 das wie jedes Recht auch eine Pflicht miteinschließt: „Die Zusammenarbeit für die Entwicklung des ganzen Menschen und jedes Menschen ist ja eine Pflicht aller gegenüber allen und muss zugleich den vier Teilen der Welt, Ost und West, Nord und Süd (…) gemeinsam sein“.929 In der Sichtweise des Lehramts basiert das Recht auf Entwicklung auf folgenden Grundsätzen: dem einheitlichen Ursprung und der gemeinsamen Bestimmung der Menschheitsfamilie; der Gleichheit jeder Person und jeder auf der Menschenwürde gründenden Gemeinschaft; der allgemeinen Bestimmung der Güter der Erde; dem umfassenden Charakter des Entwicklungsbegriffs; der zentralen Stellung der menschlichen Person; der Solidarität.
447 Die Soziallehre ermutigt zu Formen der Zusammenarbeit, die geeignet sind, den von Armut und Unterentwicklung gezeichneten Ländern Zugang zum internationalen Markt zu verschaffen: „Noch vor wenigen Jahren wurde behauptet, die Entwicklung würde von der Isolierung der ärmsten Länder vom Weltmarkt und davon abhängen, dass sie nur auf ihre eigenen Kräfte vertrauen. Die jüngste Erfahrung aber hat bewiesen, dass die Länder, die sich ausgeschlossen haben, Stagnation und Rückgang erlitten haben; eine Entwicklung hingegen haben jene Länder durchgemacht, denen es gelungen ist, in das allgemeine Gefüge der internationalen Wirtschaftsbeziehungen einzutreten. Das größte Problem scheint also darin zu bestehen, einen gerechten Zugang zum internationalen Markt zu erhalten, der nicht auf dem einseitigen Prinzip der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen, sondern auf der Erschließung menschlicher Ressourcen beruht“.930 Zu den Gründen, die am stärksten zu Unterentwicklung und Armut beitragen, müssen neben dem nicht vorhandenen Zugang zum internationalen Markt931 der Analphabetismus, die unsichere Ernährungslage, das Fehlen von Strukturen und Dienstleistungen sowie von Maßnahmen zur Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung, der Mangel an Trinkwasser, die Korruption sowie die Instabilität der Institutionen und des gesamten politischen Lebens genannt werden. In vielen Ländern ist die Armut durch Unfreiheit bedingt, durch das Fehlen von Möglichkeiten wirtschaftlicher Initiative und durch die Unfähigkeit der staatlichen Verwaltung, ein angemessenes Bildungsund Informationssystem zur Verfügung zu stellen.
448 Der Geist der internationalen Zusammenarbeit verlangt, dass das Bewusstsein einer Pflicht zu Solidarität und allumfassender sozialer Gerechtigkeit und Liebe932 der strengen Logik des Marktes übergeordnet wird, denn es gibt „etwas, das dem Menschen als Menschen zusteht, das heißt auf Grund seiner einmaligen Würde“.933 Die Zusammenarbeit ist der Weg, um den sich die Gesamtheit der internationalen Gemeinschaft im Hinblick „auf ein richtig verstandenes Gemeinwohl für die ganze Menschheitsfamilie“ 934 bemühen muss. Das wird sehr positive Auswirkungen haben: zum Beispiel ein größeres Vertrauen in die Möglichkeiten bedürftiger Personen und armer Länder und eine gerechte Verteilung der Güter.
b) Kampf gegen die Armut
449 Zu Beginn des neuen Jahrtausends ist die Armut von Milliarden von Männern und Frauen „die Frage, die mehr als jede andere an unser menschliches und christliches Gewissen appelliert“.935 Die Armut wirft ein dramatisches Gerechtigkeitsproblem auf, denn sie ist in ihren verschiedenen Formen und Auswirkungen von einem ungleichen Wachstum gekennzeichnet und erkennt nicht jedem Volk „das gleiche Recht“ zu, „»mit am Tisch des gemeinsamen Mahles zu sitzen«“.936 Diese Armut macht es unmöglich, jenen allumfassenden Humanismus zu verwirklichen, den die Kirche wünscht und anstrebt, damit die Personen und die Völker „mehr (…) gelten“ 937 und in „menschlicheren Lebensbedingungen“ 938 existieren können. Der Kampf gegen die Armut ist in besonderer Weise durch die vorrangige Option oder Liebe der Kirche zu den Armen motiviert.939 In ihrer gesamten Soziallehre wird die Kirche es nicht müde, immer wieder auch auf ihre anderen, grund- legenden Prinzipien hinzuweisen: in erster Linie auf das von der allgemeinen Bestimmung der Güter.940 Mit der wiederholten Bekräftigung des Solidaritätsprinzips drängt die Soziallehre darauf, zu handeln und sich „für das Wohl aller und eines jeden“ einzusetzen, „weil wir alle für alle verantwortlich sind“.941 Das Prinzip der Solidarität muss auch im Kampf gegen die Armut immer in geeigneter Weise mit dem Prinzip der Subsidiarität verbunden werden, denn dieses vermag die Initiative zu wecken, die gerade in den armen Ländern Grundlage jeder sozioökonomischen Entwicklung ist:942 Man darf die Armen „nicht als ein Problem“ ansehen, denn „sie können (…) zu Trägern und Vorkämpfern einer neuen und menschlicheren Zukunft für die ganze Welt werden“.943
c) Die Auslandsverschuldung
450 Das Recht auf Entwicklung ist auch in den Fragen zu berücksichtigen, die sich aus der Schuldenkrise vieler armer Länder ergeben.944 Dieser Krise liegen vielschichtige und verschiedenartige Ursachen zugrunde, sowohl auf internationaler Ebene – Kursschwankungen, finanzielle Spekulationen, wirtschaftlicher Neokolonialismus – als auch innerhalb der verschuldeten Länder – Korruption, Veruntreuung öffentlicher Gelder, Zweckentfremdung der erhaltenen Anleihen. Das größte Leid, das sich auf strukturelle Probleme, aber auch auf Verhaltensweisen Einzelner zurückführen lässt, trifft die Bevölkerung der verschuldeten und armen Länder, die nicht dafür verantwortlich zu machen sind. Die internationale Gemeinschaft darf eine derartige Situation nicht ignorieren: Obwohl der Grundsatz, dass Schulden beglichen werden müssen, berechtigt ist, ist es notwendig, Wege zu finden, die das „Grundrecht der Völker auf Erhaltung und Fortschritt“ nicht verletzen.945
873 II. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 1: AAS 57 (1965) 5. 874 Vgl. Pius XII., Ansprache an die Teilnehmer der 5. nationalen Zusammenkunft des Katholischen Juristenverbands Italiens (6. Dezember 1953), 2: AAS 45 (1953) 795. 875 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 42: AAS 58 (1966) 1060–1061. 876 Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 40: AAS 80 (1988) 569. 877 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache vor den Vereinten Nationen zum 50jährigen Bestehen der Weltorganisation, New York (5. Oktober 1995), 12: Der Apostolische Stuhl 1995, 520. 878 Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 296. 879 Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 292. 880 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1911. 881 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Erkl. Nostra aetate, 5: AAS 58 (1966) 743–744; Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 268. 281;
Paul VI., Enz. Populorum progressio, 63: AAS 59 (1967) 288; Id., Ap. Schr. Octogesima adveniens, 16: AAS 63 (1971) 413;
Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, L’Eglise face au racisme. Contribution du Saint-Siège à la Conférence mondiale contre le Racisme, la Discrimination raciale, la
Xénophobie et l’Intolérance qui y est associée, Tipografia Vaticana, Vatikanstadt 2001. 882 Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 279–280. 883 Vgl. Paul VI., Ansprache an die Vereinten Nationen (4. Oktober 1965), 2: AAS 57 (1965) 879–880. 884 Vgl. Pius XII., Enz. Summi Pontificatus: AAS 31 (1939) 438–439. 885 Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 292; Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 52: AAS 83 (1991) 857–858. 886 Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 284. 887 Vgl. Pius XII., Weihnachtsansprache (24. Dezember 1939): AAS 32 (1940) 9–11; Id., Ansprache an die Teilnehmer der 5. nationalen Zusammenkunft des Katholischen
Juristenverbands Italiens (6. Dezember 1953): AAS 45 (1953) 795–796; Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 289. 888 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache vor den Vereinten Nationen zum 50jährigen Bestehen der Weltorganisation, New York (5. Oktober 1995), 9–10: Der Apostolische Stuhl 1995, 518–520. 889 Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 289; Johannes Paul II., Ansprache vor den Vereinten Nationen zum 50jährigen Bestehen der
Weltorganisation, New York (5. Oktober 1995), 12: Der Apostolische Stuhl 1995, 520. 890 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 15: AAS 80 (1988) 528–530. 891 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an den Exekutivrat der UNESCO, Paris (2. Juni 1980), 14: AAS 72 (1980) 744–745. 892 Johannes Paul II., Ansprache vor den Vereinten Nationen zum 50jährigen Bestehen der Weltorganisation, New York (5. Oktober 1995), 14: Der Apostolische Stuhl 1995, 522;
vgl. auch Id., Ansprache an das Diplomatische Korps (13. Januar 2001), 8: AAS 93 (2001) 319. 893 Johannes Paul II., Ansprache vor den Vereinten Nationen zum 50jährigen Bestehen der Weltorganisation, New York (5. Oktober 1995), 6: Der Apostolische Stuhl 1995, 516. 894 Pius XII., Weihnachtliche Rundfunkbotschaft (24. Dezember 1941): AAS 34 (1942) 16. 895 Johannes Paul II., Ansprache vor den Vereinten Nationen zum 50jährigen Bestehen der Weltorganisation, New York (5. Oktober 1995), 3: Der Apostolische Stuhl 1995, 515. 896 Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 277. 897 Vgl. Pius XII., Enz. Summi pontificatus: AAS 31 (1939) 438–439; Id., Weihnachtliche Rundfunkbotschaft (24. Dezember 1941): AAS 34 (1942) 16–17;
Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 290–292. 898 Johannes Paul II., Ansprache an das Diplomatische Korps (12. Januar 1991), 8: Der Apostolische Stuhl 1991, 867. 899 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 5: AAS 96 (2004) 116. 900 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 5: AAS 96 (2004) 117; vgl. auch Id., Botschaft an den Rektor der Päpstlichen Lateranuniversität (21. März 2002),
6: L’Osservatore Romano, 22. März 2002, S. 6. 901 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 23: AAS 83 (1991) 820–821. 902 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 18: AAS 83 (1991) 816. 903 Vgl. Charta der Vereinten Nationen (26. Juni 1945), Art. 2.4; Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 6: AAS 96 (2004) 117. 904 Vgl. Pius XII., Weihnachtliche Rundfunkbotschaft (24. Dezember 1941): AAS 34 (1942) 18. 905 Vgl. Pius XII., Weihnachtliche Rundfunkbotschaft (24. Dezember 1945): AAS 38 (1946) 22; Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 287–288. 906 Johannes Paul II., Ansprache vor dem Internationalen Gerichtshof im Friedenspalast in Den Haag (13. Mai 1985), 4: AAS 78 (1986) 520. 907 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 42: AAS 83 (1991) 858. 908 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 9: AAS 96 (2004) 120. 909 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 7: AAS 96 (2004) 118. 910 Vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater et magistra: AAS 53 (1961) 426. 439; Johannes Paul II., Ansprache am Sitz der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
(12. November 1979), 6: Insegnamenti di Giovanni Paolo II, II, 2 (1979) 1136–1137; Id., Ansprache an den Exekutivrat der UNESCO, Paris (2. Juni 1980), 5. 8: AAS 72 (1980) 737. 739–740;
Id., Ansprache an den Ministerrat der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) (30. November 1993), 3. 5: AAS 86 (1994) 750–751. 752. 911 Vgl. Johannes Paul II., Brief an Frau Nafis Sadik, Generalsekretärin der diesjährigen Internationalen Konferenz für Bevölkerungs- und Entwicklungsfragen und Exekutivdirektorin des
Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (18. März 1994): AAS 87 (1995) 191–192; Id., Brief an die Generalsekretärin der Vierten Weltkonferenz der Vereinten Nationen über die Frauen, Frau Gertrude Mongella (26. Mai 1995): Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XVIII, 1 (1995) 1571–1577. 912 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 84: AAS 58 (1966) 1107–1108. 913 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 82: AAS 58 (1966) 1105; vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 293 und Paul VI., Enz. Populorum progressio 78: AAS 59 (1967) 295. 914 Vgl. Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2003,6: AAS 95 (2993) 344. 915 Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris: AAS 55 (1963) 294–295. 916 Vgl. Paul VI., Enz. Populorum progressio, 51–55 und 77–79: AAS 59 (1967) 282–284 und 295–296. 917 Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 43: AAS 80 (1988) 575. 918 Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 43: AAS 80 (1988) 575; vgl. Id., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 7: AAS 96 (2004) 118. 919 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 58: AAS 83 (1991) 863–864. 920 Vgl. Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 33. 39: AAS 80 (1988) 557–559.566–568. 921 Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 26: AAS 80 (1988) 544–547. 922 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2004, 7: AAS 96 (2004) 118. 923 Vgl. CIC, can. 361. 924 Paul VI., Ap. Schr. Sollicitudo omnium ecclesiarum: AAS 61 (1969) 476. 925 Johannes XXIII., Enz. Mater et magistra: AAS 53 (1961) 449; vgl. Pius XII., Weihnachtliche Rundfunkbotschaft (24. Dezember 1945): AAS 38 (1946) 22. 926 Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 16: AAS 80 (1988) 531. 927 Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 36–37. 39: AAS 80 (1988) 561–564.567. 928 Vgl. Paul VI., Enz. Populorum progressio,22: AAS 59(1967) 268; Id., Ap. Schr. Octogesima adveniens, 43: AAS 63 (1971) 431–432; Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 32–33: AAS 80 (1988) 556–559;
Id., Enz. Centesimus annus, 35: AAS 83 (1991) 836–838; vgl. auch Paul VI., Ansprache an die Internationale Arbeitsorganisation (10. Juni 1969), 22: AAS 61 (1969) 500–501;
Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer eines Kongresses des Päpstlichen Rates für Gerechtigkeit und Frieden (20. Juni 1997), 5: Insegnamenti divGiovanni Paolo II,XX, 1(1997)1554–1555; Id., Ansprache an die Arbeitswelt (2. Mai 2000), 3: Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XXIII, 1 (2000) 726. 929 Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 32: AAS 80 (1988) 556. 930 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 33: AAS 83 (1991) 835. 931 Vgl. Paul VI., Enz. Populorum progressio, 56–61: AAS 59 (1967) 285–287. 932 Vgl. Paul VI., Enz. Populorum progressio, 44: AAS 59 (1967) 279. 933 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 34: AAS 83 (1991) 836. 934 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 58: AAS 83 (1991) 863. 935 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2000, 14: AAS 92 (2000) 366; vgl. auch Id., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1993, 1: AAS 85 (1993) 429–430. 936 Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 33: AAS 80 (1988) 558. Vgl. Paul VI., Enz. Populorum progressio, 47: AAS 59 (1967) 280. 937 Paul VI., Enz. Populorum progressio, 6: AAS 59 (1967) 260; vgl. Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 28: AAS 80 (1988) 548–550. 938 Paul VI., Enz. Populorum progressio, 20–21: AAS 59 (1967) 267–268. 939 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die III. Hauptkonferenz der Lateinamerikanischen Bischöfe, Puebla (28. Januar 1979), I/8: AAS 71 (1979) 194–195. 940 Vgl. Paul VI., Enz. Populorum progressio, 22: AAS 59 (1967) 268. 941 Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 38: AAS 80 (1988) 566. 942 Vgl. Paul VI., Enz. Populorum progressio, 55: AAS 59 (1967) 284; Johannes Paul II., Enz. Sollicitudo rei socialis, 44: AAS 80 (1988) 575–577. 943 Johannes Paul II., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 2000, 14: AAS 92 (2000) 366. 944 Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schr. Tertio millennio adveniente, 51: AAS87(1995)36; Id ., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1998, 4: AAS 90 (1998) 151–152;
Id., Ansprache an den Rat der Interparlamentarischen Union (30. November 1998): Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XXI, 2 (1998) 1162–1163;
Id., Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages 1999,9: AAS 91 (1999) 383–384. 945 Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 35: AAS 83 (1991) 838; vgl. auch Päpstliche Kommission Iustitia et Pax, Im Dienste der menschlichen Gemeinschaft:
Ein ethischer Ansatz zur Überwindung der internationalen Schuldenkrise (27. Januar 1987), Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Arbeitshilfen 50.